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1 Z 6/02 30 %HVFKHLG Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und DI Peter Knezu als weitere Mitglieder über Antrag der 3G Mobile Telecommunications GmbH, Guglgasse 7-9, 1030 Wien, auf Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung gemäß 41 Abs 3 TKG nach Anhörung der antragstellenden Gesellschaft sowie der Mobilkom Austria AG & Co KG, Obere Donaustraße 29, A-1020 Wien, in der Sitzung vom einstimmig folgenden Bescheid beschlossen:, 6SUXFK Gemäß 41 Abs 3 TKG in Verbindung mit 111 Z 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/1997 idf BGBl I Nr 32/2002 (im Folgenden TKG ) wird für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der 3G Mobile Telecommunications GmbH (im Folgenden 3G Mobile") mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Mobilkom Austria AG & Co KG (im Folgenden Mobilkom ) Folgendes angeordnet: $=XVDPPHQVFKDOWXQJVDQRUGQXQJ 3UlDPEHO Diese Anordnung ersetzt sämtliche zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnisse, die die in dieser Anordnung enthaltenen Anordnungsgegenstände regeln. Mobilkom ist ein konzessionierter Erbringer des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen Mobilkommunikationsnetzes (GSM und UMTS) sowie mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes.

2 Der Zusammenschaltungspartner ist ein konzessionierter Erbringer des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen Mobilkommunikationsnetzes (UMTS). Der Zusammenschaltungspartner beabsichtigt, mittels nationalem Roaming noch vor Aufnahme des Betriebs seines UMTS-Netzes mobile Sprachtelefoniedienste in Österreich auf GSM-Basis öffentlich anzubieten. Die für die Erbringung dieses Mobilkommunikationsdienstes und für die Kommunikation zwischen den Nutzern verschiedener Netze erforderliche Mobilnetzinfrastruktur wird in weiterer Folge als GSM- Netz des Zusammenschaltungspartners bezeichnet. Gegenstand dieser Anordnung ist ausschließlich die Zusammenschaltung zwischen dem öffentlichen GSM-Mobilkommunikationsnetz bzw. dem öffentlichen festen Telekommunikationsnetz von Mobilkom und dem öffentlichen GSM- Mobilkommunikationsnetz des Zusammenschaltungspartners. Die Parteien haben jeweils mit der Telekom Austria AG (nachfolgend kurz TA ) oder einem dritten Netzbetreiber, der den Transit abwickelt, einen Zusammenschaltungsvertrag abgeschlossen (oder es wurde diese Zusammenschaltung durch die Telekom-Control- Kommission angeordnet), in dem jeweils vereinbart (oder durch die Telekom-Control- Kommission angeordnet) wurde, dass der Transit und die Terminierung von Anrufen zu Drittnetzen über das Netz der Telekom Austria AG oder einem dritten Netzbetreiber abgewickelt werden sollen. Die Parteien schalten im Sinne des geltenden Telekommunikationsgesetzes und der geltenden Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (nachfolgend auch Zusammenschaltungsverordnung oder ZusammenschaltungsVO oder ZVO ), BGBL II Nr. 14/1998, ihre Telekommunikationsnetze im Wege des Transits über die Telekom Austria AG oder einen dritten Netzbetreiber, sohin im Rahmen der sogenannten indirekten Zusammenschaltung zusammen. Der Hauptteil enthält die für die gegenständlich vereinbarte indirekte Zusammenschaltung (im Wege des Transits über die TA oder einen dritten Netzbetreiber) zwischen den öffentlich vermittelten Telekommunikationsnetzen der Parteien geltenden generellen Bedingungen. Im gegenständlichen Zusammenhang zweckmäßige technische und betriebliche Detailregelungen, Preise und sonstige Detailregelungen sind als Anhänge beigefügt und als solche Bestandteil dieser Anordnung. 'HILQLWLRQHQ $EN U]XQJHQ Verwendete Abkürzungen sind in Anhang 1 dieser Anordnung enthalten. giihqwolfkh7hohnrppxqlndwlrqvqhw]hghu0relonrp Der Begriff öffentliche Telekommunikationsnetze der Mobilkom bezeichnet das mobile und das feste Telekommunikationsnetz der Mobilkom Austria sowie die 2

3 Telekommunikationsinfrastruktur, die die Mobilkom Austria für die Übertragung von Signalen - unter anderem für den Sprachtelefondienst - an den Orten für die NÜP-Anschaltung zur Verfügung stellt. 3DUWQHUQHW] Partnernetz bezeichnet das öffentliche Telekommunikationsnetz des Zusammenschaltungspartners. 'ULWWQHW] Drittnetz ist ein von den Telekommunikationsnetzen der Parteien verschiedenes Telekommunikationsnetz. 3DUWHLHQ Die Parteien sind Inhaber aufrechter Konzessionen für den Betrieb von öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetzen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten und zur Zusammenschaltung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes berechtigt sind. 9HUNHKUVDUWHQXQG'LHQVWH Anhang 2 enthält eine Auflistung der anordnungsgegenständlichen Verkehrsarten. Für diese Verkehrsarten kommen die nachstehenden Dienste bzw. Trägerdienste zur Anwendung: o ISDN-Speech/3,1 khz audio o ISDN-64 kbit/s unrestricted Ebenso werden alle auf ITU- oder ETSI-Ebene spezifizierten 6XSSOHPHQWDU\6HUYLFHV ohne kommerzielle Unterschiede von den Parteien einander gegenseitig angeboten, soweit sie die entsprechenden Services eigenen Kunden anbieten. Beschränkungen können sich im Rahmen der Festnetz-Mobilnetz-Zusammenschaltung jedoch insofern ergeben, als im Einzelfall bestimmte Services nicht verfügbar sind. 1HW] EHUJDQJVSXQNWHXQGhEHUJDEHEHGLQJXQJHQ Netzübergangspunkte (NÜP) sind im Rahmen der gegenständlich angeordneten indirekten Zusammenschaltung all jene Schnittstellen, an denen die öffentlichen Telekommunikationsnetze der Parteien jeweils mit dem TA-Netz oder einem dritten Netz zusammengeschaltet sind und Verbindungen von einem Netz zum anderen Netz übergeben werden. 3

4 Übergabebedingungen für quellnetztarifierte Diensterufnummern Gespräche zu quellnetztarifierten Diensterufnummern werden von der originierenden Partei am nächstgelegenen Netzübergangspunkt (HVSt-Ebene) zum Transit und Terminierung im Netz der anderen Partei übergeben (quellnahe Übergabe). Übergabebedingungen für zielnetztarifierte Diensterufnummern Gespräche zu zielnetztarifierte Diensterufnummern werden von der originierenden Partei am nächstgelegenen Netzübergangspunkt (HVSt-Ebene) zum Transit und Terminierung im Netz der anderen Partei übergeben (quellnahe Übergabe). Übergabebedingungen für Rufe in Mobilnetze Gespräche zu Mobilnetzen werden von der originierenden Partei am nächstgelegenen Netzübergangspunkt (HVSt-Ebene) zum Transit und Terminierung im Mobilnetz der anderen Partei übergeben (quellnahe Übergabe). )ULVWHQXQG.RVWHQI UGDV(LQULFKWHQGHUPRELOHQ%HUHLFKVNHQQ]DKOHQ Das erstmalige Einrichten sowie Änderungen bei der Einrichtung einer Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze im Netz eines der beiden Parteien ist kostenfrei und hat innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung der anderen Partei zu erfolgen. (UJlQ]XQJGHV$QRUGQXQJVJHJHQVWDQGHV Wünscht eine Partei Zugang zu zusätzlichen Verkehrsarten oder zu in dieser Anordnung nicht geregelten Sonderdiensten, Hilfs-, Zusatz- oder innovativen Dienstleistungen, so sind darüber gem 41 TKG Verhandlungen zu führen. Im Fall einer Nichteinigung über derartige Verkehrsarten bzw. Dienste kann jede Partei die Regulierungsbehörde zur Entscheidung gemäß den Bestimmungen des TKG und der ZVO anrufen. $QRUGQXQJVJHJHQVWDQG $OOJHPHLQHV Die Parteien führen unter den Bestimmungen dieser Anordnung - die Terminierung von Verbindungen aus dem Netz der jeweils anderen Partei im Wege des terminierenden Transits über das TA-Netz oder ein drittes Netz und, - soweit in den Anhängen zu diesem Anordnung vorgesehen, die Originierung von Verbindungen aus dem Netz der jeweils anderen Partei im Wege des originierenden Transits über das TA-Netz oder ein drittes Netz 4

5 in Übereinstimmung mit den 34 und 37 ff TKG und den Normen der ZusammenschaltungsVO gegen Entgelt durch. Die Bestimmungen, zu denen der Zusammenschaltungspartner gegenüber der Mobilkom und die Mobilkom gegenüber dem Zusammenschaltungspartner (im Wege des Transits über die TA oder einen dritten Netzbetreiber) Zusammenschaltungsdienstleistungen erbringen, sind in den Anhängen geregelt. Die Zusammenschaltung erfolgt im Wege des Transits über das TA-Netz oder ein drittes Netz (bei terminierenden Verbindungen: terminierender Transit; bei originierenden Verbindungen im Falle einer entsprechenden Regelung in einem Anhang: originierender Transit; sogenannte indirekte Zusammenschaltung ). Die Bedingungen, zu denen die Parteien gegenüber der TA oder dem Dritten Zusammenschaltungsdienstleistungen erbringen, sind in den jeweiligen Zusammenschaltungsverträgen oder -anordnungen zwischen den Parteien einerseits und der TA oder dem Dritten andererseits geregelt. Der Zusammenschaltungspartner wird seinen (terminierenden und originierenden) Zusammenschaltungsverkehr indirekt über das Netz der Telekom Austria oder das eines dritten Netzbetreibers abwickeln. Sofern nicht die Telekom Austria als Transitnetz verwendet wird, bedarf es entweder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien oder der Verkehr wird als vom Transitznetzbetreiber stammend angesehen und daher gegenüber dem Transitznetzbetreiber zu den Konditionen, die mit diesem vereinbart oder angeordnet wurden abgerechnet. Wird der Verkehr des Zusammenschaltungspartners Mobilkom nicht als Zusammenschaltungspartnerverkehr sondern als Verkehr des National-Roaming-Partners oder als netzinterner Mobilkom-Verkehr (d.h. über Mobilkom SIM-Karten) zugestellt, gilt dies als schwerwiegende Verletzung dieser Anordnung im Sinne von Pkt und berechtigt Mobilkom zur a.o. Kündigung (Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt). Wird der Verkehr der Mobilkom dem Zusammenschaltungspartner nicht als Zusammenschaltungspartnerverkehr, sondern als netzinterner 3G MOBILE-Verkehr (d.h. über SIM-Karten von 3GMOBILE) zugestellt, gilt dies als schwerwiegende Verletzung dieser Anordnung im Sinne von Pkt und berechtigt 3G MOBILE zur a.o. Kündigung (Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt). Der Zusammenschaltungspartner hat Mobilkom zu informieren, wann der operative Betrieb aufgenommen wird. Erst zu diesem Zeitpunkt treten die Ausführungsbestimmungen dieser Anordnung insbesondere in Bezug auf Einrichtezeiten in Kraft. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Anhängen und dem Hauptteil dieser Anordnung haben die Regelungen in den Anhängen Vorrang. =XVDPPHQVFKDOWXQJVYHUWUlJHPLWGHU7$RGHUHLQHPGULWWHQ1HW]EHWUHLEHU Die Parteien verpflichten sich, alle Änderungen ihrer jeweiligen Zusammenschaltungsverträge oder - anordnungen mit der TA oder dem jeweiligen Dritten, welcher für die Durchführung der gegenständlichen Anordnung von Bedeutung sind, einander wechselseitig unverzüglich mitzuteilen 5

6 1HW] EHUJDQJVSXQNWHEHLLQGLUHNWHU=XVDPPHQVFKDOWXQJ Die Übergabe des anordnungsgegenständlichen Verkehrs (Terminierung im Wege des Transits über die TA oder eines dritten Netzbetreibers; im Falle einer entsprechenden Anordnung in einem Anhang die Originierung im Wege des Transits über die TA oder eines dritten Netzbetreibers ) erfolgt entsprechend der jeweils zwischen den Parteien und der TA oder dem jeweiligen Dritten bestehenden Regelungen. hehuplwwoxqjghu&/, Die Parteien verpflichten sich für den gesamten Gesprächsverkehr von den an ihrem Netz angeschalteten Teilnehmern dem Transitnetz an den Netzschnittstellen jeweils die CLI des rufenden Teilnehmers zu übergeben. Die Parteien unterlassen jegliche Maßnahmen, durch die die Übermittlung der CLI gefährdet oder verhindert würde. Es steht jeder Partei frei, im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Vorgangsweise nach Punkt 14 und 14b (Koordinatoren- und Eskalationsverfahren) einzuleiten. 1HW]]XVDPPHQVFKDOWXQJXQG9HUNHKUVOHQNXQJ 'LPHQVLRQLHUXQJGHV1HW]HV Die Parteien sind verpflichtet, in ihren Zusammenschaltungsverbindungen über ausreichende Bündel zu verfügen, welche auch den Verkehr, der dieser Anordnung unterliegt, berücksichtigt. (QWJHOWH 7HUPLQLHUXQJVXQG2ULJLQLHUXQJVHQWJHOWH Die terminierenden und die originierenden Verkehrsleistungen werden zwischen den Parteien zu den in Anhang 3 geregelten Zusammenschaltungsentgelten erbracht Die Verrechnung der Entgelte erfolgt im Wege der direkten Abrechnung zwischen den Parteien entsprechend den nachstehenden Regelungen.,QUHFKQXQJVWHOOXQJGHU9HUNHKUVHQWJHOWH Die Inrechnungstellung der Verkehrsentgelte (einschließlich der Entgelte im Rahmen von Verkehr zu Diensten) für den über die TA oder eines Drittnetzes im Wege des Transits (indirekt) abgewickelten wechselseitigen Verkehr erfolgt durch die leistungserbringende Partei selbst (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung). $EUHFKQXQJV]HLWUDXP Als Abrechnungszeitraum gilt der Kalendermonat (vom Monatsersten 0:00 Uhr bis zum Monatsletzten 24:00 Uhr). Soweit in dieser Anordnung nichts Anderes bestimmt wird, gilt dieser Abrechnungszeitraum für alle Verkehrsentgelte mit Ausnahme einmaliger sonstiger Entgelte. 6

7 5HJLVWULHUXQJVGDWHQ$EUHFKQXQJXQG=DKOXQJVSIOLFKW 5HJLVWULHUWH9HUNHKUVGDWHQXQG5HJLVWULHUXQJVSDUDPHWHU Die Messung des Verkehrsvolumens beginnt mit dem Ersten eines jeden Monats um Uhr. Stellen die Parteien Abweichungen in den jeweiligen Registrierungen von mehr als 2 % des monatlichen Volumens pro Verkehrsart [jedenfalls aber erst ab einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,-] im registrierten Verkehrsvolumen fest, so wird eine Vorgangsweise nach Pkt. 14 und 14b (Koordinatoren und Eskalationsverfahren) eingeleitet. Basis für die wechselseitige Abrechnungskontrolle und die Abrechnungen ist die kumulierte Zeitspanne zwischen Answer und Release. Tarifänderungen treten jeweils zum Umschaltezeitpunkt sekundengenau in Kraft. $EUHFKQXQJVIlKLJH*HVSUlFKH Es werden nur zu Stande gekommene Gespräche abgerechnet. Uneinbringliche Gesprächsentgelte haben keinen Einfluss auf die Pflicht zur Zahlung der Zusammenschaltungsentgelte. Die Verkehrsentgelte bemessen sich auf der Grundlage einer Sekundenabrechnung der zu Stande gekommenen Verbindungen. 5HFKQXQJVLQKDOW 9HUUHFKQXQJV.XQGHQQXPPHUQ Bei allen Rechnungen sind entsprechende, einseitig durch die Parteien vergebene Verrechnungs-/Kundennummern von den Parteien anzugeben. 5HFKQXQJVJOLHGHUXQJXQG5HFKQXQJVLQKDOW Die Parteien weisen die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte und sonstigen Entgelte (z.b. für die Einrichtung von Dienstenummern) in ihren Rechnungen gesondert aus. Sowohl Rechnungen für verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte als auch für sonstige Entgelte haben neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine vorsteuergerechte Rechnung jedenfalls folgende Daten zu enthalten: das Rechnungsdatum, die Kundennummer sowie die jeweilige Rechnungsnummer. 7

8 Rechnungen über verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte bzw. deren Beiblätter haben darüber hinaus für den Abrechnungszeitraum Folgendes zu enthalten: Verkehrsvolumen je Verkehrsart und hinsichtlich etwaiger tageszeitabhängiger Entgelte je Zeitfenster (Peak, Off-Peak), Gesamtanzahl der erfolgreichen Verbindungen je Verkehrsart und hinsichtlich etwaiger tageszeitabhängiger Entgelte je Zeitfenster (Peak, Off-Peak), Entgelt je Minute pro Verkehrsart und hinsichtlich etwaiger tageszeitabhängiger Entgelte je Zeitfenster (Peak, Off-Peak), resultierendes Gesamtentgelt pro Verkehrsart, Entgelt für das Gesamtvolumen, für Verbindungen zu Dienste-Rufnummern Aufgliederung in einzelne Tarifstufen bzw. Tarifstufen zugeordneten Rufnummern (-blöcken). Rechnungen für etwaige sonstige Entgelte haben auch folgende Informationen zu enthalten: Leistungsbeschreibung, Einzelpreise sowie Gesamtentgelt. Verzugszinsen sind in gesonderten Rechnungen zu fakturieren und haben folgende Informationen zu enthalten: das Rechnungsdatum, die Kundennummer, die jeweilige Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum der aushaftenden Originalrechnung, auf Grund der Verzugszinsen verrechnet werden, den aushaftenden Betrag, den verrechneten Zinssatz sowie die verrechneten Verzugszinsen. ([WUDSRODWLRQEHLQLFKWIHVWVWHOOEDUHU+ KH Zur Ermittlung eines Rechnungsbetrages für verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte, deren Höhe auch unter Heranziehung aller Hilfsmittel, die zur 8

9 Verfügung stehen (z.b. Verkehrswerte der TA oder des dritten Netzbetreibers), auch nicht annähernd feststellbar ist, wird folgendermaßen vorgegangen : Sind die Rechnungsdaten für wenigstens die Hälfte des gegenständlichen Leistungszeitraums vorhanden, so wird anhand der für ganze Tage verfügbaren Daten ein durchschnittliches tägliches Verrechnungsentgelt für Werktage, für Samstage und für Sonntage bzw. gesetzliche Feiertage ermittelt. Anhand dieser täglichen Durchschnittswerte wird ein monatlicher Verrechnungsbetrag linear extrapoliert. Für den Fall, dass nur Rechnungsdaten für weniger als die Hälfte des Leistungszeitraums vorhanden sind, werden zusätzlich die Daten des vorangegangenen Monats für die lineare Extrapolation herangezogen. 5HFKQXQJVOHJXQJ 9HUNHKUVDEKlQJLJH=XVDPPHQVFKDOWXQJVHQWJHOWH Jede Partei stellt eine Monatsrechnung über alle von ihr geforderten Beträge auf und übermittelt sie an die andere Partei. Die Rechnungen (einschließlich Rechnungsbeiblätter) werden ehestmöglich nach Ende des Rechnungszeitraums (Kalendermonat) abgesandt und nach Möglichkeit zusätzlich in elektronischer Form (als an die in Anhang 5 Anlage 2 genannte Rechnungsadresse) übermittelt. 6RQVWLJH(QWJHOWH Die Rechnungslegung sonstiger Entgelte erfolgt ebenfalls ehestmöglich; bei laufenden Entgelten nach Ablauf des betreffenden Monats, bei einmaligen sonstigen Entgelten nach erfolgter Abnahme oder bei Dienstleistungen nach erfolgter Leistungserbringung. Wird die Abnahme nicht spätestens vier Wochen nach Fertigstellung begonnen und binnen angemessener Frist beendet, so gilt die Abnahme als erfolgt. )looljnhlw $OOJHPHLQHV Die Fälligkeit der zwischen den Parteien abgerechneten Entgelte/Leistungen richtet sich nach der von der jeweiligen (leistungserbringenden) Partei ausgestellten (oder in deren Namen von TA oder einem Dritten ausgestellten) Rechnung. Es finden die folgenden Regelungen über die Fälligkeit Anwendung: =DKOXQJVIULVW Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht die rechnungserhaltende Partei innerhalb von 30 Tagen die Rechnung beeinsprucht. In letzterem Fall wird die Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zur erforderlichen Klärung, längstens aber für 6 Wochen (Dauer des Koordinationsverfahrens gem. Punkt 14 und des Eskalationsverfahrens gem. Punkt 14b sowie Frist von zwei Wochen im Falle der etwaigen Mangelhaftigkeit des Einspruchs) ab dem ursprünglichen Zahlungstermin (d.h. 30 Tage nach Rechnungserhalt) hinausgeschoben. 9

10 =DKOXQJVYHU]XJ Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen pro Verzugstag in Höhe des jeweils geltenden Basiszinssatzes gemäß 1 Abs Euro-JuBeG plus 5 % p.a. in Rechnung gestellt. %HWUDJVDEZHLFKXQJHQ Weicht der Rechnungsbetrag für verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte um mehr als 2% des monatlichen Volumens pro Verkehrsart, jedenfalls aber erst ab einem Gesamtbetrag von EUR 3.000,- von dem von der anderen Partei errechneten Betrag ab, so gilt Folgendes: Die Partei, die die Rechnung erhalten hat, hat gegen die Rechnung Einspruch zu erheben. Nur der in der Rechnung enthaltene unstrittige Betrag ist fristgemäß zu bezahlen. Die Abweichung ist an die im Anhang 5 Anlage 2 genannte Rechnungsadresse der rechnungslegenden Partei in Form eines Einspruches innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich mitzuteilen. Ein Einspruch hat jedenfalls zu enthalten: die Kundennummer; das Rechnungsdatum, den Leistungszeitraum und die Rechnungsnummer der beanstandeten Rechnung; den Grund der Beanstandung; den detaillierten Nachweis der Beanstandung durch die Verwendung einer der Rechnungsgliederung entsprechenden Kontrollliste sowie den strittigen Betrag. Sind die vorstehenden Angaben im Einspruch nicht enthalten, so liegt kein Einspruch im Sinne dieser Bestimmung vor. Ein Einspruch gilt jedoch jedenfalls dann als gültig eingebracht, wenn die Partei, deren Rechnung beeinsprucht wird, die Mangelhaftigkeit des Einspruches nicht binnen 2 Wochen ab Einspruchserhalt mitteilt. Der in der Rechnung enthaltene, nicht beeinspruchte Betrag ist fristgemäß zu zahlen. Die Fälligkeit des strittigen Differenzbetrages wird bis zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung (im Rahmen des maximal zweiwöchigen Koordinationsverfahrens gemäß Punkt 14 und soweit erforderlich eines maximal zweiwöchigen Eskalationsverfahrens gemäß Punkt 15), längstens aber für eine Frist von sechs Wochen ab Ende der Einspruchsfrist (d.h. 30 Tage nach Rechnungserhalt), hinausgeschoben. Weicht bei direkter Abrechnung der direkt abgerechnete Gesamtrechnungsbetrag um bis zu 2 % von der von der rechnungserhaltenden Partei ermittelten Gesamtrechnungssumme ab, oder weicht der von der rechnungserhaltenden Partei ermittelte Gesamtrechnungsbetrag um weniger als EUR 3.000,- ab, so hat ein Einspruch gegen die Rechnung keinen Aufschub der Fälligkeit des strittigen Differenzbetrages zur Folge. Der gesamte in der Rechnung enthaltene Betrag ist fristgemäß zu zahlen. 10

11 =DKOXQJ Die Zahlung des Rechnungsbetrags erfolgt direkt an die rechnungslegende Partei. 6SHUUH :HJHQ=DKOXQJVYHU]XJ Kommt eine Partei mit mindestens einem Drittel des fälligen und nicht gemäß Punkt bestrittenen verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgeltes in Verzug, so kann die andere Partei in angemessenem Umfang Leistungen aus dieser Anordnung verweigern, insbesondere die Erbringung von Verkehrsleistungen einstellen. Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt vierzehntägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgelts voranzugehen. Diese Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre zu enthalten. Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt 14-tägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgelts voranzugehen. Die Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre zu enthalten. Unterbleibt die Zahlung, so hat die im Verzug befindliche Partei die Kosten der Einrichtung einer Verkehrstrennung bzw. bereits angefallene Kosten einer Stornierung und alle rechtmässig notwendigen und nachgewiesenen Aufwände die dem Ziel-/Dienstenetz aus der Verkehrstrennung/Sperre in seinem eigenen Netz entstehen, zu ersetzen. Eine Weiterverrechnung von bereits angefallenen Kosten für noch nicht eingerichtete Verkehrstrennungen ist nur dann zulässig, wenn die Stornierung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Begleichung der fälligen verkehrsabhängigen Entgelte erfolgt ist. Bezüglich der Höhe der Entgelte für die Verkehrstrennung sind die jeweils aktuellen Werte, die von der Regulierungsbehörde für die Verkehrstrennung zwischen der TA und einem ANB festgelegt worden sind oder mangels Vorliegens eines entsprechenden Bescheides der Regulierungsbehörde jene (niedrigsten) Entgelte, die zwischen TA und einem ANB für die Verkehrstrennung vereinbart worden sind heranzuziehen. Kommt eine Partei mit sonstigen fälligen Zusammenschaltungsentgelten (z.b. Einrichtungskosten, Kosten für IC-Links) in Verzug, so kann die andere Partei die Erbringung gleichartiger Leistungen einstellen oder verweigern. Der beabsichtigten Leistungseinstellung oder -verweigerung hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt 14- tägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgelts voranzugehen. Die Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre entsprechender Leistungen zu enthalten. $XIKHEXQJ Die Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und die Kosten der berechtigten Sperre, sowie gegebenenfalls die Kosten der Verkehrstrennung durch das Transitnetz sowie der Wiedereinschaltung von der anderen Partei beglichen worden sind. =XVWLPPXQJ]XU:HLWHUJDEHYRQ,QIRUPDWLRQHQ Sollten für die Ermittlung eines Rechnungsbetrages oder für die Prüfung eines Einspruches Auskünfte, Daten oder Informationen von Dritten, insb. von TA, notwendig sein, so ist jede 11

12 Partei verpflichtet, der Weitergabe der Auskünfte, Daten oder Informationen durch den Dritten zuzustimmen. 6LFKHUKHLWVOHLVWXQJHQ Die Parteien dieser Zusammenschaltungsanordnung sind berechtigt, von der jeweils anderen Partei eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen: + KHGHU6LFKHUKHLWVOHLVWXQJ Liegt ein bisher bestehendes Zusammenschaltungsverhältnis vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Liegt ein bisher bestehendes Zusammenschaltungsverhältnis vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Für den Fall der Erstzusammenschaltung ist die Forderung einer Sicherheitsleistung erstmals nach Ablauf von drei Monaten möglich. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. $UWGHU6LFKHUKHLWVOHLVWXQJ Nach Wahl der Partei, von der die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: Akonto-Zahlung, Bankgarantie oder Patronatserklärung. Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch die aufgeforderte Partei zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tage erbracht, so ist eine Nachfrist von 7 Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt des allgemeinen Teiles dieser Anordnung erfolgen. Die die Sicherheit leistende Partei kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt angepasst, wobei im Fall einer Akonto-Zahlung die pro Quartal angefallenen Zinsen in der Anpassung Berücksichtigung finden. 12

13 $NRQWR=DKOXQJ Jene Partei, die eine Sicherheit zu leisten hat, überweist an die andere Partei die Sicherheitsleistung in Höhe gemäß Punkt auf ein von der die Sicherheit fordernde Partei zu nennendes Konto. Der geleistete Betrag ist von der Partei, die die Sicherheit fordert, zu verzinsen; die Zinsen gelangen in Höhe der aktuellen Verzinsung einer Euro- Bundesanleihe mit einer zehnjährigen Restlaufzeit mit einem Aufschlag von 2% zur Verrechnung. %DQNJDUDQWLH Jene Partei, die eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt bei der anderen Partei eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen Höchstbetrag ) durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. Die Partei, welche die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. 3DWURQDWVHUNOlUXQJ Jene Partei, die eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung bei der anderen Partei eine Patronatserklärung einer Muttergesellschaft in der Höhe gemäß Punkt dieses Anhangs. Die die Sicherheit fordernde Partei kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronatserklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. 13

14 5 FNJDEHGHU6LFKHUKHLWVOHLVWXQJ Die Partei, die eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, diese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen. Wurde die Sicherheitsleistung in Form einer Akonto-Zahlung erbracht, so ist diese gemäß Punkt verzinst zurückzuzahlen. %HIULHGLJXQJ Jede Partei ist berechtigt, folgende Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen zu decken: Offene fällige Forderungen aus Zusammenschaltungsleistungen Verzugszinsen aus Forderungen für Zusammenschaltungsleistungen Anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Schadenersatzforderungen der die Sicherheit fordernden Partei Aus der Sicherheitsleistung werden zuerst die Verzugszinsen und erst dann die restlichen Ansprüche befriedigt. Die die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmende Partei wird der anderen Partei die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung ehebaldigst zur Kenntnis bringen. In diesem Fall ist die die Sicherheit leistende Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen neuerlich die Sicherheitsleistung in der Höhe gemäß Punkt zu erlegen Alle in den Anhängen der gegenständlichen Anordnung benannten Entgelte verstehen sich stets (sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt) als Nettoentgelte exklusive einer gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt..rvwhqi U1HW] EHUJDQJVSXQNWH Es werden die jeweiligen Netzübergangspunkte der Parteien mit der TA oder dem jeweiligen Dritten verwendet. Jede Partei trägt ihre dabei entstehenden Kosten selbst. 4XDOLWlWVIHVWOHJXQJ Es gelten die von den Parteien in ihren jeweiligen Zusammenschaltungsverträgen oder anordnungen mit der TA oder dem jeweiligen Dritten vereinbarten Qualitätsparameter. Im Übrigen werden die Parteien im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation zusammenarbeiten, um für die Kunden beider Seiten ein hohes Qualitätsniveau sicherzustellen. 14

15 $XIZDQGVHUVDW]XQGVRQVWLJH.RVWHQ Beide Parteien sind verpflichtet, über ausreichende NÜPs und ausreichende Bündel zu verfügen. Kosten, die eine der Parteien bei der TA oder einem Dritten, beispielsweise durch die Bestellung weiterer NÜPs verursacht, sind ausschließlich von dieser Partei zu tragen. %HVWHOOXQJ Hinsichtlich des Verfahrens zur Bestellung von NÜPs gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zusammenschaltungsvertrages oder der jeweiligen Zusammenschaltungsanordnung mit der TA oder dem jeweiligen Dritten. 6RQVWLJH(QWJHOWH Soweit zwischen den Parteien auch andere Leistungen als Terminierungs- und Originierungsleistungen erbracht werden, richten sich die zu leistenden Entgelte nach den in den jeweiligen Anhängen zu dieser Anordnung getroffenen Regelungen. Dies betrifft insbesondere die Leistung der Einrichtung von Diensterufnummern. Für die Rechnungslegung derartiger sonstiger Entgelte gilt Folgendes: Die Rechnungslegung sonstiger Entgelte erfolgt ehestmöglich. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht das Verfahren gem. Pkt die Fälligkeit wegen erforderlicher Erklärung verschiebt Bei Streitigkeiten über die Höhe einer Rechnung gilt: Nur der in der Rechnung enthaltene unstrittige Betrag wird fällig gemäß Punkt Die Abweichung ist der rechnungslegenden Partei innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich und unter Vorlage eines Abweichungsnachweises sowie Anführung der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums, des Leistungszeitraumes der beanstandeten Rechnung, der Kundennummer sowie dem Grund der Beanstandung mitzuteilen. Die Fälligkeit des strittigen Differenzbetrages wird bis zur Klärung gemäß Punkt 14 und 14b ausgesetzt. Für den Fall, dass die Koordinatoren innerhalb von 14 Tagen keine Lösung vereinbaren und auch keine Verlängerung des Koordinationsverfahrens einvernehmlich und schriftlich bestätigen, wird ein Eskalationsverfahren gemäß Punkt 14b durchgeführt. Erfolgt zwischen den Koordinatoren eine einvernehmliche Lösung, so hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum der von den Koordinatoren gefundenen Lösung zu erfolgen. Führen weder Koordinations- noch Eskalationsverfahren zu einer Lösung, wird die Fälligkeit längstens für eine Frist von sechs Wochen ab Ende der Einspruchsfrist (d.h. 30. Tage nach Rechnungserhalt), hinausgeschoben 15

16 /DXI]HLW. QGLJXQJ$QSDVVXQJ 'DXHUGHU$QRUGQXQJ Diese Anordnung tritt mit in Kraft, ersetzt alle anderen bis zu diesem Tage abgeschlossenen Vereinbarungen, welche die gegenständlichen Zusammenschaltungsleistungen zwischen den Parteien regelten, und gilt auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung dieser Anordnung ist unter Einhaltung einer 4-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Unter Einhaltung einer 4-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats ist auch die Kündigung von einzelnen Anhängen möglich. Die Kündigung hat jeweils schriftlich (eingeschrieben) zu erfolgen. Eine ordentliche Kündigung wird bis einschließlich ausgeschlossen. Sofern die kündigende Partei mit Ausspruch der Kündigung den ausdrücklichen Wunsch nach Fortführung der Zusammenschaltungsbeziehung über den Kündigungstermin hinaus, wenngleich unter geänderten Bedingungen, äußert, und diese begründet vorgebracht werden, so erbringen die Parteien die gegenständlichen Leistungen zu den angeordneten Bedingungen weiter, bis zum Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer das Zusammenschaltungsverhältnis regelnden Anordnung. Die Bedingungen der nachfolgenden Vereinbarung/Anordnung gelten ab dem in der nachfolgenden Vereinbarung/Anordnung festgelegten Zeitpunkt. Die Wirksamkeit dieser Anordnung endet jedoch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Konzession einer Partei zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erlischt. $X HURUGHQWOLFKH. QGLJXQJ Jede Partei ist berechtigt, diese Anordnung mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, wenn der kündigenden Partei eine weitere Erbringung der Leistungen aus technischen oder betrieblichen Gründen, die sie nicht selbst verursacht hat, unzumutbar ist; die andere Partei ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen aus verkehrsabhängigen Entgelten trotz Fälligkeit und zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von je 14 Tagen im Verzug ist; die andere Partei diese Zusammenschaltungsanordnung schwerwiegend verletzt, so dass die Fortsetzung für die andere Partei unzumutbar wird und die Verletzung der Anordnung und deren Folgen nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch eingeschriebenen Brief der verletzten Partei vollständig beseitigt hat; über das Vermögen der anderen Partei ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 16

17 )ULVWEHJLQQ Die Berechnung des Fristbeginns richtet sich bei Kündigungen jeglicher Art jeweils nach dem Datum des Postaufgabestempels; die Aufgabe hat im Inland zu erfolgen. *HKHLPKDOWXQJ 8PIDQJ Die Parteien verpflichten sich, alle Tatsachen, Informationen und Daten, die die andere Partei betreffen, für diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen und wegen des Abschlusses oder der Durchführung der gegenständlichen (indirekten) Zusammenschaltungsanordnung der anderen Partei bekannt wurden, als vertraulich und geheim zu behandeln. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Tatsachen, Informationen und Daten, die zum allgemeinen Stand der Technik gehören, von der Regulierungsbehörde aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage veröffentlicht wurden oder ohne Zutun und Verschulden der geheimhaltungsverpflichteten Partei sonst öffentlich zugänglich oder bekannt sind. Keine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht gegenüber der Regulierungsbehörde, doch sind geheimhaltungspflichtige Umstände als solche zu kennzeichnen. 'DXHU Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des aus dieser Anordnung entstehenden Rechtsverhältnisses für10kalenderjahre weiter. Sie endet jedoch, wenn und soweit der Geheimhaltung unterliegende Tatsachen, Informationen oder Daten ohne Zutun des Geheimhaltungsverpflichteten allgemein bekannt wurden oder der Geheimhaltungsberechtigte Tatsachen, Informationen oder Daten selbst nicht mehr vertraulich behandelt. (QWELQGXQJ Eine Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung einer der Parteien durch die andere Partei in einem bestimmten Fall ist nur in Schriftform möglich. 9HUZHUWXQJVYHUERW Jede Verwertung von Informationen, Tatsachen und Daten, die gemäß Punkt 7.1. der Anordnung der Geheimhaltung unterliegen, zu anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus dieser Anordnungist verboten. 17

18 .HLQH5HFKWH Keine der Parteien ist berechtigt, allein aus der Kenntnis der Informationen, Tatsachen oder Daten der anderen Partei Rechte abzuleiten. (UIRUGHUOLFKH0D QDKPHQ Die Parteien haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten im Sinne des Pkt 7.1. dieser Anordnung, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieser Anordnung bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zu treffen. Die Parteien haben ihre mit anordnungsbezogenen Aufgaben befaßten Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen (Datengeheimnis; 15 DSG 2000). Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in anordnungskonformer Weise zur Erbringung einer in dieser Anordnung geregelten Leistung anderer Personen bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen zur Leistungserbringung herangezogenen Personen zu überbinden. 9HUOHW]XQJGHU*HKHLPKDOWXQJVSIOLFKW Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Partei führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieser Anordnung dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 6.2. des Allgemeinen Teils dieser Anordnung berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann..rqyhqwlrqdovwudih Eine Partei, die eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch die verletzte Partei, eine Konventionalstrafe von EUR ,-- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch die andere Partei an diese zu bezahlen %HK UGHQXQG*HULFKWH Verpflichtungen zur Offenlegung oder Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hievon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. 18

19 *HZHUEOLFKH6FKXW]UHFKWH±*HLVWLJHV(LJHQWXP $OWVFKXW]UHFKWH Diese Anordnung läßt die rechtliche Situation hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte und des geistigen Eigentums jeder Partei wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens besteht oder sich in der Folge aufgrund des Gesetzes ergibt unberührt. 1HXVFKXW]UHFKWH Erfindungen von Dienstnehmern der Parteien, soweit sie den Gegenstand dieser Anordnung betreffen und während ihrer Dauer erfolgen, werden die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen. Sind an Erfindungen Dienstnehmer beider Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Parteien gemeinschaftlich zu, ansonsten derjenigen Partei allein, deren Dienstnehmer die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Bei Gemeinschaftserfindungen ist jede Partei verpflichtet, an einer Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht mitzuwirken oder alle Rechte daraus an die andere Partei abzutreten. +DIWXQJ *UXQGVDW] Die Parteien haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verlorene Daten und sonstige Folgeschäden begrenzt auf einen Betrag von maximal EUR ,-- pro schädigendem Ereignis, jedoch maximal EUR ,-- pro Jahr der Schadensverursachung. 6RQGHUIlOOH Für Personenschäden und die Verletzung von geistigem Eigentum richtet sich die Haftung der Parteien nach dem Gesetz..RRSHUDWLRQ Im Zuge einer beidseitig förderlichen Kooperation der Parteien werden diese insbesondere in technischen Belangen zusammenarbeiten, um für die Endkunden beider Parteien ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen. 19

20 bqghuxqjhq Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterfertigung durch die Parteien; dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Auch ein Verzicht auf Rechte kann nur schriftlich erfolgen. $Q]HLJHSIOLFKWHQ Die Parteien haben Änderungen ihrer Firmenwortlaute sowie jede Änderung ihrer Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle und jede Änderung ihrer Rechtsform und ihrer Firmenbuchnummern sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Gibt eine Partei eine Änderung der Anschrift nicht bekannt und gehen ihr deshalb an die von ihr zuletzt bekanntgegebene Anschrift rechtlich bedeutsame Erklärungen der anderen Partei nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen einer Partei an die andere gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die von der Partei zuletzt bekanntgegebene Zahlstelle gesandt wurden. Bei nicht bescheinigten oder nicht bescheinigbaren schriftlichen Erklärungen trägt der Absender das Risiko des Zuganges an den Empfänger. Als Bescheinigung des Zuganges von Erklärungen (insbesondere Rechnungen) gelten Rückschein, Faxsendungen mit positiver Faxbestätigung an die in Anhang 5 Anlage 2 angegebene Faxnummer sowie Zustellung durch Boten bei gleichzeitiger schriftlicher Bestätigung des Empfanges einer nach Zustellgesetz empfangsberechtigten Person. Im Falle der Übermittlung von Rechnungen oder Rechnungseinsprüchen mittels Faxgerät ist jedenfalls gleichzeitig eine schriftliche Ausfertigung postalisch an die in Anhang 5 Anlage 2 angeführte Rechnungsadresse zu senden. 7HLOQLFKWLJNHLW Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zusammenschaltungsanordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Teile einer solchen Bestimmung oder der übrigen Bestimmungen dieser Anordnung. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzt, die in ihrem technischen oder wirtschaftlichen Gehalt den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommen. 20

21 Analoges gilt auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Anordnung durch eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde für ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar befunden werden. Diesfalls werden die Parteien die Bestimmung einvernehmlich binnen angemessener Frist ersetzen, soweit diese nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Verordnung oder Gesetz näher bestimmt ist. Für den Fall, dass eine solche Entscheidung der Regulierungsbehörde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aufgehoben wird oder einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung der Regulierungsbehörde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, so wird die Anpassung im Vereinbarungsweg rückwirkend beseitigt..rruglqdwruhq Jede Partei benennt unverzüglich nach Rechtskraft dieser Anordnung jeweils einen Koordinator. Umnominierungen sind in der Folge jederzeit möglich. Diese Koordinatoren fungieren als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung der gegenständlichen Anordnung auftretenden Fragen und Probleme, insbesondere auch im Fall von Streitfällen. Eine durch die Koordinatoren gefundene, schriftlich festgehaltene und durch Zeichnungsberechtigte der jeweiligen Partei bestätigte Lösung ist für die Parteien bindend. Die Urkunde ist zweifach zu errichten, wobei die Mobilkom und der Zusammenschaltungspartner jeweils eine Ausfertigung erhalten. Für den Fall, dass die Koordinatoren innerhalb von 14 Tagen keine derartige Lösung vereinbaren und auch keine Verlängerung des Koordinationsverfahrens einvernehmlich und schriftlich bestätigen, ist gemäß Punkt 14b vorzugehen. Für den Fall, dass die Koordinatoren innerhalb von 14 Tagen keine derartige Lösung vereinbaren und auch keine Verlängerung des Koordinatorenverfahrens einvernehmlich und schriftlich bestätigen, steht den Parteien, sofern in dieser Anordnung für diese Art von Streitfall nicht ausdrücklich ein Eskalationsverfahren vorgesehen ist, der Rechtsweg offen. 6WUHLWEHLOHJXQJV±E]Z(VNDODWLRQVYHUIDKUHQ Ist in dieser Anordnung für eine Art von Streitfall ausdrücklich ein Eskalationsverfahren vorgesehen, so gilt Folgendes: Die Abstimmung und Klärung dieses Streitfalls erfolgt zunächst durch die in Pkt 14 genannten Koordinatoren der einzelnen Parteien. Fragen und Probleme, die durch die Koordinatoren der einzelnen Parteien nicht binnen 14 Tagen im Einvernehmen mit den Rechtsabteilungen der Parteien gelöst werden können oder die ihre Entscheidungskompetenz übersteigen, insbesondere solche, die wesentliche Verpflichtungen dieser Anordnung betreffen, werden von den Koordinatoren schriftlich in Form eines Problemberichts an die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer/Prokuristen der Parteien weitergeleitet. Sollten diese daraufhin binnen weiterer 14 Tage zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, steht es den Parteien frei, den Rechtsweg zu beschreiten. 21

22 $Q]XZHQGHQGHV5HFKW*HULFKWVVWDQG $Q]XZHQGHQGHV5HFKW Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung dieser Anordnung unterliegt österreichischem Recht. Nicht anzuwenden sind jedoch die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. *HULFKWVVWDQG Sofern keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gegeben ist, wird zur Entscheidung aller aus dieser Anordnung entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen das wertzuständige Gericht für Handelssachen in Wien, Innere Stadt, vereinbart. $EWUHWXQJ5HFKWVQDFKIROJH$QKlQJH $EWUHWXQJ Diese Anordnung berechtigt und verpflichtet die Parteien und gemäß Pkt auch deren Gesamtrechtsnachfolger. Keine Partei ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei diese Anordnung oder ihre Rechte und Pflichten aus dieser Anordnung an einen Dritten abzutreten, wobei die schriftliche Zustimmung Insbesondere bei Abtretungen an Konzerngesellschaften im Sinne des 15 AktG und des 115 GmbHG nicht grundlos verweigert werden darf. 5HFKWVQDFKIROJH Alle Rechte und Pflichten aus dieser Anordnung gehen auf die Gesamtrechtsnachfolger der Partei dieser Anordnung über. $QKlQJH Die folgenden Anhänge zu dieser Anordnung stellen einen integrierenden Bestandteil derselben dar. Jede Bezugnahme auf diese Anordnung bezieht sich daher auch auf die Anhänge. 22

23 $QKlQJH Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Abkürzungsverzeichnis Gesprächstypen Zusammenschaltungsentgelte Regelungen betreffend den Zugang zu tariffreien Diensten Regelungen betreffend den Zugang zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 [nicht festgelegt] [nicht festgelegt] Regelungen betreffend den Zugang zu Telefonstörungsannahmestellen und Telefonauskunftsdiensten 23

24 $QKDQJ $EN U]XQJVYHU]HLFKQLV $65 Answer/Seizure Ratio &/, Calling Line Identification '7 Double Tandem +96W Hauptvermittlungsstelle,1 Intelligent Network,6'1 Integrated Services Digital Network,683 ISDN User Part,78 International Telecommunication Union,787 International Telecommunication Union, Telecommunication Standardisation Sector 1h3 21.= Netzübergangspunkt Ortsnetzkennzahl 3'+ Plesiochrone digitale Hierarchie 6'+ Synchrone digitale Hierarchie Single Tandem Signalling Transfer Point 7.* Telekommunikationsgesetz in der jeweils gültigen Fassung 92 Verordnung 24

25 $QKDQJ *HVSUlFKVW\SHQ Die Gesprächstypen werden wie folgt definiert: 9HUNHKUVDUWHQ!" #! $% & '()*)!)+, -. Terminierung im Mobilnetz der Mobilkom V 25 V 25d V 25dF V 26d Mobilnetz Zusammenschaltungspartner (GSM) -> Mobilkom (Mobilnetze GSM) Terminierung vom Netz des Zusammenschaltungspartners (GSM) in das Mobilnetz der Mobilkom Austria (GSM) Terminierung im Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) Mobilkom (Mobilnetze GSM) -> Mobilnetz Zusammenschaltungspartner (GSM) Terminierung vom Mobilnetz der Mobilkom Austria (GSM) ins Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) Terminierung im Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) Mobilkom (Festnetz) -> Mobilnetz Zusammenschaltungspartner (GSM) Terminierung vom Festnetz der Mobilkom Austria ins Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) Zugang Dienst Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) -> Mobilkom Dienst Zugang aus dem Mobilnetz des Zusammenschaltungspartners (GSM) zu Diensterufnummern im Netz der Mobilkom

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