1 Name und Sitz. a) Die Vereine müssen grundsätzlich ihren Sitz im örtlichen Bereich des Landesverbandes

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1 S a t z u n g e n ZVR-Nummer gültig ab 23. Juni 2011

2 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Tiroler Fußballverband. 2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Tirol. 3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2 Zweck des Vereines Der Tiroler Fußballverband (im Folgenden TFV) bezweckt die politisch und religiös neutrale Beaufsichtigung, Förderung und Ausbreitung des Fußballsportes in Tirol auf gemeinnütziger Basis. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: a) Veranstaltung von Verbandsspielen und Verbandsmeisterschaften b) Regelung, Überwachung und Besuch von Veranstaltungen der Verbandsvereine c) Veranstaltung von sportlichen und gesellschaftlichen Zusammenkünften d) Veröffentlichungen in Medien e) Abhaltung von Kursen f) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit g) Sonstige, dem Fußballsport zugute kommende Aktivitäten h) Unterstützung der Verbandsvereine durch Zuwendungen sportlicher und finanzieller Natur i) von der Hauptversammlung zu bestimmenden Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige Verbandsabgaben j) Erträge der Veranstaltungen des Verbandes k) Geldstrafen, die über Verbandsvereine und Verbandsangehörige verhängt werden l) die vom Präsidium festzusetzende Protestgebühr m) Gründung von Tochtergesellschaften bzw. verbandseigenen Unternehmungen, Erwerb von Beteiligungen n) Betrieb und Weiterentwicklung des Netzwerkes TIROLER FUSSBALLVERBAND Fußballösterreich o) Spielermeldegebühren und den Verkauf von Drucksorten p) Zinserträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Förderungen. 2) Die Hauptversammlung ist jedoch berechtigt, die ihr laut i) zustehende Befugnis dem Präsidium zu übertragen. 4 Arten der Mitgliedschaft 1) Der TFV hat ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Angehörige. 2) Ordentliche Mitglieder sind die Verbandsvereine. 3) Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Fußballsport insbesondere um den TFV besonders verdient gemacht haben. 4) Angehörige sind die Mitglieder des Präsidiums und der Ausschüsse, die Rechnungsprüfer, die Verbandsschiedsrichter sowie die Spieler und Funktionäre der Verbandsvereine. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Die ordentlichen Mitglieder werden vom Präsidium nach Vorlage ihrer von den zuständigen politischen Behörden genehmigten Satzungen, die mit jenen des TFV und des ÖFB in ihren Grundsätzen in Einklang stehen müssen, unter folgenden Bedingungen aufgenommen: a) Die Vereine müssen grundsätzlich ihren Sitz im örtlichen Bereich des Landesverbandes haben. b) Die Vereine haben Änderungen des Vereinsnamens, Sitzverlegungen und Vereinsumbildungen unter Einhaltung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes vorzunehmen und die entsprechenden Unterlagen dem bzw. den betroffenen Landesverbänden bis 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. Bei einem Wechsel des Standortes eines Vereines in den Bereich eines anderen Landesverbandes ist zusätzlich zur ordnungsgemäßen Anmeldung auch der Nachweis des Austritts aus dem bisherigen Verband zu erbringen. c) Mitglieder können nur gemeinnützige Vereine sein. d) Die Vereine müssen einen bespielbaren eigenen oder in Bestand genommenen kommissionierten Sportplatz im Bereich des Vereinssitzes nachweisen, wobei die Benützung für mindestens 10 Jahre gesichert sein muss. e) Die Vereine müssen sich mit einer Kampfmannschaft und zwei Nachwuchsmannschaften regelmäßig sportlich betätigen. Das Präsidium kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen von dieser Regelung gestatten. Die Meisterschaftsausschreibung regelt die vorgeschriebenen Altersklassen. Die Kampfmannschaft hat zunächst am Meisterschaftsbewerb der untersten Spielklasse teilzunehmen. f) Die Aufnahmegebühr ist im Voraus zu erlegen. 2 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 3

3 2) Vereine, deren Antrag auf Aufnahme vom Präsidium abgelehnt wurde, haben das Recht der Berufung an die nächste Hauptversammlung, welche die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann. 3) Der Jahresbeitrag ist von den Vereinen jeweils zur Hälfte bis zum 1.4. bzw. bis zum 1.9. eines Jahres fällig. Wettspielabgaben sind binnen acht Tagen nach der Veranstaltung, sonstige Verbindlichkeiten wie Strafen udgl. binnen 14 Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung fällig. Gerät der Verein mit der Zahlung in Verzug, so ist ihm unter Androhung der Suspens eine weitere Zahlungsfrist von vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist tritt die angedrohte Suspens in Kraft, die erst mit der Zahlung wieder erlischt. Eine weitere Stundung von Geldstrafen kann über Ansuchen eines Vereins ausnahmsweise vom Präsidium gewährt werden. Vereine, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate nach ausgesprochener Suspens im Rückstand sind, verlieren die Mitgliedschaft. Alle Verbindlichkeiten der Vereine gegenüber dem TFV sind zahl- und klagbar in Innsbruck. 4) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Hauptversammlung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und bei natürlichen Personen auch durch den Tod. 2) Der Austritt kann zum eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 3) Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz Nachfristsetzung unter Androhung der Suspens und anschließender Suspens mit seiner Zahlungsverpflichtung länger als 3 Monate nach ausgesprochener Suspens im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon jedoch unberührt. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem TFV kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5) Die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft und der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden. 6) Gegen Entscheidungen nach Absatz 3 und Absatz 4 steht den Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung an die Hauptversammlung zu, welches binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftlich einzubringen ist. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des TFV teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. deren Organen zu. Passiv wahlberechtigt sind ausschließlich volljährige Unionsbürger. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Interessen des TFV nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des TFV geschädigt werden könnte b) die Satzungen, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des TFV, des ÖFB, der UEFA sowie der FIFA und die Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Organe zu beachten c) die Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und Abgaben in der jeweils von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe pünktlich einzubezahlen d) die nationalen und internationalen Anti-Doping Regelungen zu beachten sowie die dafür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zu dulden e) den nationalen und internationalen Spielkalender anzuerkennen 3) Die Mitgliedschaft verpflichtet weiters zur ausschließlichen Nutzung des Netzwerkes TIROLER FUSSBALLVERBAND Fußballösterreich für Kommunikation und Administration mit dem Verband, insbesondere für die Abwicklung des Spielbetriebes. 8 Verhältnis zum Österreichischen FuSSball-Bund (ÖFB) 1) Der TFV ist als Mitglied des ÖFB verpflichtet: a) die Interessen des ÖFB nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ÖFB geschädigt werden könnte b) die Satzungen, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen des ÖFB, der UEFA sowie der FIFA und die Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Organe zu beachten c) die Mitgliedsbeiträge in der von der ÖFB-Bundeshauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe pünktlich einzubezahlen d) die nationalen und internationalen Anti-Doping Regelungen zu beachten sowie die dafür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zu dulden e) den nationalen und internationalen Spielkalender anzuerkennen 2) Zur Vertretung seiner Interessen entsendet das Präsidium nach Maßgabe der Satzungen des ÖFB Vertreter in die Organe desselben. 4 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 5

4 1) Organe des TFV sind: a) die Hauptversammlung b) das Präsidium c) der Wahlausschuss d) die Rechnungsprüfer e) die Ausschüsse f) der Schiedsrichter-Obmann 9 Organe des TFV 2) Alle Funktionäre über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 10 Die Hauptversammlung 1) Die ordentliche Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet jedes 4. Jahr spätestens im Juni statt. Der genaue Termin muss vom Präsidium mindestens 2 Monate vorher festgesetzt und in den Verbandsnachrichten verlautbart werden. 2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer und auch dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt. 3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Verlautbarung in den Verbandsnachrichten einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium. 4) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss jedenfalls folgende Punkte umfassen: a) Feststellung der Anzahl der Stimmen sowie der Beschlussfähigkeit b) Genehmigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung c) Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte sowie Entlastung des scheidenden Präsidiums d) Bericht des Wahlausschusses, Wahl des Präsidiums, des Schiedsrichterobmannes und zweier Rechnungsprüfer e) Festsetzung des Jahresbeitrages f) Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums und der Verbandsvereine 5) Bei allen Abstimmungen besteht Stimmpflicht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann über Antrag des Betreffenden der Vorsitzende von der Stimmpflicht befreien. 6) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. Nach dieser Frist oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur dann zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit vorliegt. 7) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und Anträge nach Absatz 6 können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 8) An der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jeder Verbandsverein eine Stimme hat. Suspendierte Vereine haben kein Stimmrecht. Die in die Hauptversammlung entsandten Vertreter der Vereine sind schriftlich zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist bis zum Beginn der Hauptversammlung nachzuweisen. Das Stimmrecht ist vom Vereinsvertreter persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Jeder Verein ist berechtigt, zwei Vertreter zur Hauptversammlung zu entsenden. Das Stimmrecht ist aber vom Bevollmächtigten auszuüben. 9) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. 10) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfassungen, mit denen die Satzungen des TFV geändert, der TFV aufgelöst oder die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen bzw. deren Höhe beschlossen werden sollen, bedürfen ebenso einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, wie in jenen Fällen, in denen die Satzungen dieses Stimmenverhältnis vorschreiben. 11) Alle Abstimmungen erfolgen offen. Anträge auf eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten. 12) Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit. Es gilt ein Kandidat somit nur dann als gewählt, wenn er 50 % und eine Stimme der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bewerben sich zwei oder mehrere Kandidaten für eine Funktion und erhält keiner die erforderliche absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem die 6 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 7

5 relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Passiv wahlberechtigt sind alle volljährigen Unionsbürger, auch wenn sie keinem Verbandsverein angehören. 13) Mindestens 2 Monate vor der Hauptversammlung ist ein Wahlausschuss, bestehend aus allen Bezirksobmännern, je einem Vertreter der Regionalliga und der Tiroler Liga, einem Schiedsrichtervertreter und einem Mitglied des Präsidiums zu bilden. Dem Wahlausschuss, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt, obliegt es, die Wahlvorschläge der Verbandsvereine entgegen zu nehmen und selbst einen Wahlvorschlag zu erstatten. Wahlvorschläge der Verbandsvereine müssen spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung im Sekretariat des TFV eingelangt sein. Diese sind gemeinsam mit dem Wahlvorschlag des Wahlausschusses mit der Tagesordnung den Verbandsvereinen zur Kenntnis zu bringen. 14) Liegen mehrere Wahlvorschläge für eine Funktion vor, so ist in der Hauptversammlung zuerst über den Wahlvorschlag des Wahlausschusses abzustimmen. Findet dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, ist über die anderen eingereichten Vorschläge abzustimmen, wobei für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlangens im Sekretariat des TFV entscheidend ist. 15) Jeder Wahlwerber hat seine Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion zu erklären, ansonsten er in den Wahlvorschlag nicht aufgenommen werden darf. Wahlvorschläge der Vereine gemäß Absatz 13 müssen diese Zustimmungserklärung (schriftlich) enthalten. 16) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Funktionsperiode aus, wird die frei gewordene Stelle vom Präsidium durch Zuwahl besetzt, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Scheiden jedoch mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder aus, ist unverzüglich von einem der Rechnungsprüfer eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diesfalls müssen auch für allenfalls vom Präsidium bereits vorgenommene Zuwahlen Neuwahlen vorgenommen werden. 17) Das Protokoll der Hauptversammlung erstellt der Sekretär. 11 Aufgaben der Hauptversammlung Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Personen b) Genehmigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung c) Entgegennahme von Berichten der Präsidiumsmitglieder und Ausschuss-Obmänner d) Entgegennahme des Finanzberichtes e) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer f) Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung g) Wahl oder Enthebung des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, (wovon einer der Finanzreferent ist), des Finanzreferentstellvertreters, der Obmänner der Ausschüsse, Senate und Referate, ausgenommen die Bezirks - und Klassenobmänner, des Schiedsrichterobmannes und der beiden Rechnungsprüfer h) Festsetzung der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Verbandsabgaben. Die Hauptversammlung ist berechtigt, diese Befugnis dem Präsidium zu übertragen. i) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge j) Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern, Aberkennung von Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft sowie die Behandlung von Rechtsmitteln gegen den Ausschluss aus dem TFV k) Satzungsänderungen und Auflösung des TFV l) Anberaumung einer außerordentlichen Hauptversammlung m) Erteilung der Zustimmung bei allfälligen Rechtsgeschäften zwischen einem Rechnungsprüfer und dem TFV Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über das Budget n) Allfällige Bestellung eines Abschlussprüfers gemäß der Vorgaben des Vereinsgesetzes 12 Das Präsidium 1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des TFV, den beiden Vizepräsidenten, wovon einer der Finanzreferent ist (bzw. dessen Stellvertreter, der jedoch nicht die Funktion eines Vizepräsidenten innehat), drei weiteren Präsidiumsmitgliedern aus dem Kreis der Bezirks-und Klassenobmänner (diese werden für jeweils 16 Monate in einer vom Präsidium zu Beginn seiner Funktionsperiode festzulegenden fixen Reihenfolge rotierend von den Bezirks- und Klassenobmännern frei gewählt, wobei jeder Bezirk bzw. jede Klasse einmal während der Funktionsperiode des Präsidiums vertreten sein muss) sowie dem Leiter des Jugend- und Breitensportausschusses bzw. dessen Stellvertreter. 2) Bei Verhinderung eines Präsidiumsmitglieds aus dem Kreis der Bezirksobmänner ist dieses berechtigt, eine Stimmübertragung innerhalb seines Bezirkes (Oberland, Innsbruck, Unterinntal) vorzunehmen. 3) Bei Verhinderung eines Präsidiumsmitglieds aus dem Kreis der Klassenobmänner ist dieses berechtigt, eine Stimmübertragung auf die andere Klasse vorzunehmen. 4) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. 8 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 9

6 5) Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. Das Präsidium ist zudem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. 6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7) Die Mitglieder des Präsidiums können den Rücktritt jederzeit schriftlich dem Präsidium bzw. bei Rücktritt des gesamten Präsidiums gegenüber der Hauptversammlung erklären. Die Hauptversammlung kann das gesamte gewählte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. 8) Die Beiziehung von Experten ohne Stimmrecht ist jederzeit möglich. 9) Der Präsident kann eine fachliche geeignete Person zur Protokollführung heranziehen. 13 Aufgaben des Präsidiums 1) Das Präsidium ist das Leitungsorgan des TFV im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm obliegt insbesondere: a) die Führung der Geschäfte des TFV b) die Erledigung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Hauptversammlung bzw. anderen Gremien ausdrücklich vorbehalten sind c) die Anstellung von Dienstnehmern bzw. Trainern, die Festsetzung deren Entlohnung und Vorgabe des jeweiligen Aufgabenbereiches; d) über Ausgaben, soweit sie den Betrag von 4.000,- nicht überschreiten und nicht vom Haushaltsvoranschlag umfasst sind, können sowohl der Präsident als auch die beiden Vizepräsidenten selbständig entscheiden e) die Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten von Verbandsfunktionären f) die Vorbereitung des Budgets g) die laufende Budget-Kontrolle h) die Genehmigung des einmal jährlich vom Finanzreferenten erstatteten Haushaltsvoranschlages i) die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses j) die Beschlussfassung über die Entsendung von Funktionären in andere sportliche Körperschaften, insbesondere in den ÖFB k) die Überwachung der Einhaltung der Satzungen, Bestimmungen und Beschlüsse des ÖFB und des TFV sowie der Funktionsfähigkeit und Tätigkeit der Kommissionen und Referate l) die Einsetzung und Auflösung von Referaten und Fachausschüssen zur Erledigung besonderer Aufgaben m) die Erlassung von Geschäftsordnungen n) die Verleihung der Ehrenzeichen o) die Stellung von Anträgen an den ÖFB soweit nicht der Hauptversammlung vorbehalten p) die Vorbereitung der Hauptversammlung q) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung r) die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere Beschlussfassung über den Erwerb, die Verpfändung und Veräußerung unbeweglichen Vermögens, die Aufnahme von Darlehen und langfristigen Kapitalanlagen, der Verzicht auf erworbene Rechte sowie sämtliche Beschlussfassungen über Angelegenheiten, aus denen dem TFV erhebliche vermögensrechtliche Belastungen oder Verpflichtungen entstehen können s) die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und deren Ausschluss t) die Entscheidung über Stundungsansuchen betreffend Geldstrafen u) die Ahndung von Verstößen gemäß 34 und Der Präsident 1) Der Präsident ist der höchste Funktionär des TFV und vertritt diesen nach außen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, führt dabei jeweils den Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen. 2) Zwischen den Sitzungen des Präsidiums und bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Präsidiums oder eines anderen Gremiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die dazu berufenen Organe bedürfen. Der Präsident leitet die Geschäfte des Verbandes. 3) Ihm obliegt ebenfalls die gesamte Führung des Verbandes nach innen. Er ist für die Führung und Optimierung aller Talenteförderungseinrichtungen zuständig. 4) Der Präsident kann seine Aufgaben und Kompetenzen selbst wahrnehmen oder diese an Funktionäre und hauptamtliche Mitarbeiter delegieren. 5) Der Präsident ist gemeinsam mit einem Vizepräsidenten zeichnungsberechtigt. Schriftstücke in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) sind vom Präsidenten und dem Finanzreferenten bzw. dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen. 10 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 11

7 6) Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn einer der beiden Vizepräsidenten. Bei länger dauernder Verhinderung obliegt eine diesbezügliche Beschlussfassung dem Präsidium. 15 Der Wahlausschuss 1) Das Präsidium hat spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung einen Wahlausschuss nach den Bestimmungen dieser Satzungen einzusetzen. 2) Der Präsident hat die konstituierende Sitzung des Wahlausschusses einzuberufen. In dieser ist aus der Mitte der Mitglieder ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. 3) Dem Wahlausschuss gehören die Obmänner der 2 Klassen und 7 Bezirke, ein Vertreter der Schiedsrichter sowie ein weiterer Vertreter des Präsidiums an. 4) Der Wahlausschuss hat der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag zu erstatten, in welchem Vorschläge für die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten (wovon einer der Finanzreferent ist), des Finanzreferentstellvertreters, der Obmänner der Ausschüsse, Senate und Referate, ausgenommen die Bezirks - und Klassenobmänner, des Schiedsrichterobmannes und der beiden Rechnungsprüfer enthalten sind. 16 Die Rechnungsprüfer 1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 2) Den Rechnungsprüfern obliegt unabhängig von den allenfalls zu bestellenden Abschlussprüfern die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses (Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie statutengemäße Mittelverwendung). Sie nehmen an den entsprechenden Sitzungen des Präsidiums zur Budgeterstellung und -kontrolle teil und haben dem Präsidium sowie der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie haben im Präsidium bei Genehmigung von Budget, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss Sitz-, aber kein Stimmrecht. Das Ergebnis der Überprüfung ist einem allfällig zu bestellenden Abschlussprüfer vorzulegen. 3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich und darüber hinaus vor jeder Hauptversammlung die Kassengebarung und die Sachwerte des Verbandes anhand der Bücher und Belege in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das nach der Prüfung dem Präsidium bzw. der nächsten Hauptversammlung vorzulegen ist. 4) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung und Rücktritt. 5) Die Hauptversammlung kann die Rechnungsprüfer ihres Amtes entheben. Ein Rechnungsprüfer kann den Rücktritt schriftlich dem Präsidium gegenüber erklären. 6) Allfällige Rechtsgeschäfte zwischen einem Rechnungsprüfer und dem TFV bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung. 17 Die Ausschüsse 1) Beim TFV bestehen folgende der Aufsicht des Präsidiums unterstehende Ausschüsse, Senate und Referate: a) der Straf-, Kontroll- und Beglaubigungsausschuss b) der Finanzausschuss a) das Referat für Jugend- und Breitensport b) der Schiedsrichterausschuss c) die Bezirksausschüsse bzw. Klassenausschüsse der Regionalliga und Tiroler Liga d) der Protestsenat e) das Trainer- und Kursreferat und f) das Referat für Frauenfußball 2) Das Präsidium ist berechtigt, für besondere Aufgaben des TFV Kommissionen (Senate oder Referate) zu bestellen und deren konkrete Tätigkeitsbereiche festzulegen. Den Vorsitz einer solchen Kommission führt in der Regel jeweils ein Mitglied des Präsidiums. 18 Der Straf-, Kontroll- und Beglaubigungsausschuss 1) Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2) Der Obmann wird von der Hauptversammlung gewählt. Sein Stellvertreter und die Mitglieder werden anlässlich der konstituierenden Sitzung des Präsidiums vom Präsidium bestellt. 3) Der Ausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4) Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist das Rechtsmittel des Protestes an den Protestsenat zulässig. Im übrigen sind die Vorschriften der ÖFB-Rechtspflegeordnung zu beachten. 12 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 13

8 19 Aufgaben des Straf-, Kontroll- und Beglaubigungsausschusses 1) Die Aufgaben des Ausschusses ergeben sich aus der ÖFB-Rechtspflegeordnung. 2) Darunter fallen insbesondere auch die schriftliche Bestätigung der Beglaubigung sämtlicher Bewerbsspiele bzw. die Behandlung von Einsprüchen dagegen, die Sichtung und Verwahrung der Spielberichte, die Ansetzung von neu auszutragenden Bewerbsspielen sowie die Evidenzhaltung der Verwarnungen. 20 Der Finanzausschuss 1) Der Finanzausschuss besteht aus dem Obmann (Finanzreferent), seinem Stellvertreter, den Bezirksobmännern sowie den Vertretern der Regional- und Tiroler Liga. 2) Der Finanzreferent hat als Vizepräsident Sitz und Stimme im Präsidium.Bei dessen Verhinderung hat sein Stellvertreter (jedoch nicht in der Funktion eines Vizepräsidenten) Sitz und Stimme im Präsidium. 21 Aufgaben des Finanzausschusses Der Finanzausschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Antragstellung an das Präsidium über Ansuchen von Verbandsvereinen b) Ausarbeitung von Vorschlägen über Mitgliedsbeiträge und Abgaben der Vereine sowie Übermittlung dieser Vorschläge an das Präsidium zwecks Antragstellung an die Hauptversammlung c) Überprüfung der Geschäftsbücher der Vereine über Auftrag des Präsidiums d) Überprüfung von Ansuchen um Aufnahme in den TFV und diesbezügliche Antragstellung an das Präsidium e) Vorlage eines Entwurfes des Haushaltsvoranschlages an das Präsidium 22 Das Referat für Jugend- und Breitensport 1) Das Referat für Jugend- und Breitensport besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und mindestens vier Mitgliedern. 2) Der Obmann wird von der Hauptversammlung gewählt. Sein Stellvertreter und die Mitglieder werden anlässlich der konstituierenden Sitzung des Präsidiums vom Präsidium bestellt. Der Obmann (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) hat Sitz und Stimme im Präsidium. 23 Aufgaben des Referates für Jugend- und Breitensport Dem Referat für Jugend- und Breitensport obliegt die umfassende Förderung des Kinder- und Jugendfußballes. 24 Der Schiedsrichterausschuss 1) Die für den TFV tätigen Schiedsrichter werden TFV-Schiedsrichter genannt. Der Obmann der TFV-Schiedsrichter wird von der Hauptversammlung gewählt und hat binnen 14 Tagen nach seiner Wahl dem Präsidium einen Vorschlag für die Schiedsrichterkommission zu unterbreiten. Die Schiedsrichterkommission umfasst den Obmann, zwei Obmann-Stellvertreter, die jeweils eine weitere Funktion in der Kommission zu erfüllen haben, den Sekretär, den Finanzreferenten, den Spielbetriebsreferenten, den Qualitätssicherungsreferenten, den Referenten für Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung sowie einen Vertreter der regionalen Schiedsrichter-Gruppen. Von den Kommissionsmitgliedern fungiert einer als Disziplinaranwalt. Zudem ist ein Disziplinarausschuss, bestehend aus einem Disziplinarreferenten als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei Kassenprüfer von der Schiedsrichterkommission binnen 14 Tagen nach seiner Einsetzung zu bestellen. Die erweiterte Schiedsrichterkommission umfasst Arbeitsausschüsse aus den Bereichen Spielbetrieb, Qualitätssicherung, Rekrutierung, Halten, Aus- und Weiterbildung sowie die von den Gruppen gewählten Gruppensprecher. 2) Die Ausführungsbestimmungen für den Schiedsrichterbereich werden, soweit nicht in anderen Bestimmungen enthalten, durch die Schiedsrichterordnung der TFV- Schiedsrichter geregelt. Diese Schiedsrichterordnung ist von der Schiedsrichterkommission mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen und bedarf für das Inkrafttreten der Genehmigung durch das Präsidium des TFV. 25 Die Bezirksobmänner und die Vertreter der Regionalliga und der Tiroler Liga 1) Die Bezirksobmänner und die Vertreter der Regionalliga und der Tiroler Liga (Klassenobmänner) werden im Rhythmus von vier Jahren im Jahr der Hauptversammlung und zwar spätestens bis zum des betreffenden Jahres durch die Vereine des jeweiligen Bezirkes bzw. durch die Vereine der Regionalliga und der Tiroler Liga für die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Die Wahl wird durch ein delegiertes Präsidiumsmitglied im Rahmen einer durch den Bezirksobmann bzw. durch den Klassenobmann der Regionalliga bzw. der Tiroler Liga einzuberufenden Sitzung durchgeführt. Die Namen der gewählten Bezirksobmänner bzw. Klassenobmänner und der jeweiligen Stellvertreter sind dem Präsidium innerhalb von acht Tagen nach der Wahl bekannt zu geben. 14 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 15

9 2) Die Einteilung der Bezirke obliegt dem Verbandspräsidium und richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Vereine. 3) Die Anzahl der Bezirksobmänner beträgt 7. 4) Der gewählte Bezirksobmann hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein Stellvertreter innerhalb des Bezirkes gewählt wird. 5) Der gewählte Klassenobmann hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Stellvertreter innerhalb der Klasse gewählt wird. Gemäß der Bestimmungen dieser Satzungen haben die nominierten Vertreter der Bezirks- und Klassenobmänner Sitz und Stimme im Präsidium. 6) Jeder Bezirks- und Klassenobmann hat Sitz und Stimme im Finanzausschuss. 7) Der Bezirksobmann bzw. der Klassenobmann beruft nach freier Entscheidung Bezirks- oder Klassenversammlungen ein. Derartige Versammlungen müssen jedoch mindestens zweimal jährlich stattfinden, und ist darüber ein Protokoll zu verfassen. 26 Der Protestsenat 1) Der Protestsenat besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2) Der Obmann wird von der Hauptversammlung gewählt. Sein Stellvertreter und die Mitglieder werden anlässlich der konstituierenden Sitzung des Präsidiums vom Präsidium bestellt. 3) Der Protestsenat entscheidet durch mindestens drei Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 27 Aufgaben des Protestsenates Der Protestsenat entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen, soweit die Entscheidung darüber nicht einem anderen Gremium zusteht. 28 Das Trainer- und Kursreferat 1) Das Trainer- und Kursreferat besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. 2) Der Obmann wird von der Hauptversammlung gewählt. Sein Stellvertreter und die Mitglieder werden anlässlich der konstituierenden Sitzung des Präsidiums vom Präsidium bestellt. 29 Aufgaben des Trainer- und Kursreferates Das Trainer- und Kursreferat behandelt die Angelegenheiten des Trainer- und Kurswesens. 30 Das Referat für FrauenfuSSball 1) Das Referat für Frauenfußball besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. 2) Der Obmann wird von der Hauptversammlung gewählt. Sein Stellvertreter und die Mitglieder werden anlässlich der konstituierenden Sitzung des Präsidiums vom Präsidium bestellt. 31 Aufgaben des Referates für FrauenfuSSball Das Referat für Frauenfußball ist für die Angelegenheiten zur Förderung des Frauen- und Mädchenfußballs zuständig. 32 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse können die direkt davon betroffenen Mitglieder und Angehörigen das Rechtsmittel des Protestes an den Protestsenat erheben. 2) Die Protestfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem der Verlautbarung in den Verbandsnachrichten bzw. der Verlautbarung in Fußball-Österreich folgenden Tag bzw. im Falle einer gesonderten schriftlichen Zustellung mit dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Endet diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der darauf folgende Werktag als Ende der Frist. Bei Postaufgabe ist das Datum des Poststempels maßgebend. 3) Proteste sind schriftlich zu begründen, statutengemäß zu unterfertigen und haben einen Entscheidungsantrag zu enthalten, widrigenfalls sie aus formellen Gründen zurückzuweisen sind. Ein Protest ist auch dann zurückzuweisen, wenn die vorgeschriebene Protestgebühr bis zum Ablauf der Protestfrist nicht erlegt wird, oder der Protest nicht rechtzeitig eingebracht wird. 4) Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann jedoch in Ausnahmefällen über Antrag zuerkannt werden. 5) Wird dem Protest zur Gänze stattgegeben, so ist die erlegte Protestgebühr gutzuschreiben. Bei teilweiser Stattgebung kann sie nach Ermessen der zuständigen Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise gutgeschrieben werden. Bei Abweisung des Protestes verfällt sie zugunsten des TFV. 16 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 17

10 6) Gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des TFV, mit welcher eine Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben oder abgeändert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Rechtsmittelsenat des ÖFB nach den Bestimmungen der ÖFB- Satzungen bzw. der ÖFB-Rechtspflegeordnung zu. 7) Gegen eine bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung des TFV ist ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Zulässig ist aber eine Beschwerde an den Rechtsmittelsenat des ÖFB nach den Bestimmungen der ÖFB-Satzungen bzw. der ÖFB-Rechtspflegeordnung. 8) Eine Berufung gemäß Absatz 6 sowie eine Beschwerde gemäß Absatz 7 ist innerhalb von 14 Tagen über den TFV einzubringen. Bezüglich des Fristenlaufes gilt Absatz 2. 9) Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der ÖFB-Rechtspflegeordnung bzw. der ÖFB-Satzungen. 33 Wiederaufnahme Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme sind in der ÖFB-Rechtspflegeordnung geregelt. 34 Schädigende Handlungen gegen Mitglieder Handlungen, die geeignet sind, ein Mitglied oder einen Angehörigen des TFV an seinem Vermögen, in seiner Ehre oder seinem beruflichen Fortkommen zu schädigen, sind soweit diese wegen der Ausübung oder im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit erfolgen verboten. Verstöße dagegen sind vom Präsidium nach den Vorschriften der ÖFB-Rechtspflegeordnung zu ahnden. 35 Das Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges soweit möglich und zulässig ein nach den 577 ff ZPO eingerichtetes Schiedsgericht zuständig, welches endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dann ausgeschlossen. 36 Strafen 1) Verstöße gegen diese Satzungen und Beschlüsse von Organen des TFV durch seine Mitglieder werden vom Präsidium untersucht und bestraft. 2) Als Strafen können verhängt werden: Rüge, Geldstrafe, Sperre oder Ausschluss aus dem TFV. Die gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen ist unzulässig. Geldstrafen müssen innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung erlegt werden. Säumnis im Erlag von Geldstrafen kann Sperre und Ausschluss nach sich ziehen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Präsidium über Antrag ein Erstrecken des Zahlungstermines bewilligen. 3) Ein ausgeschlossener Verein hat das Recht der Berufung an die Hauptversammlung. In einem solchen Fall ist spätestens vier Wochen nach Einlangen der Berufung eine außerordentliche Hauptversammlung anzuordnen, die nur über die Berufung zu entscheiden hat. 4) Alle das Ansehen des TFV und seiner Organe herabsetzenden Äußerungen können mit dem Ausschluss aus dem TFV bestraft werden. Eine Verfolgung findet jedoch nur auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums statt. 5) Ergänzend gelten die Bestimmungen der ÖFB-Rechtspflegeordnung 37 Ergänzende Verfahrensbestimmungen 1) Alle Verbandsangehörigen sind verpflichtet, Ladungen des Fußballverbandes Folge zu leisten. 2) Die Ausschüsse, Kommissionen, Senate und Referate sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Ist dieser auch verhindert, wird er durch das amtsälteste anwesende Mitglied vertreten. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht eine Kommission oder ein Referat aus weniger als 3 Mitgliedern, dann ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn nur die tatsächlich vorhandenen Mitglieder anwesend sind. 3) Die näheren Bestimmungen über den Ablauf von Sitzungen richten sich soweit in den Satzungen nichts Näheres bestimmt ist nach einer allfälligen Geschäftsordnung der einzelnen Gremien bzw. der Geschäftsordnung des TFV. Jedenfalls gelten auch die entsprechenden Vorschriften der Rechtspflegeordnung des ÖFB. 38 Gleichstellung von Mann und Frau Die in den Satzungen verwendete männliche Form von Personen gilt auch für Frauen. 39 Authentische Auslegung In allen in den Satzungen nicht vorgesehen Fällen entscheidet das Präsidium, dem auch die authentische Auslegung der Satzungen obliegt. 18 Satzungen des Tiroler Fussballverbandes Satzungen des Tiroler Fussballverbandes 19

11 40 Auflösung des Vereines 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Im Falle der Auflösung bzw. des Wegfalls des begünstigten Vereinszwecks ist ein allfälliges Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiva durch den von der Bundeshauptversammung zu bestellenden Liquidator im Sinne der 34 ff. BAO für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Fußballsports zu verwenden. 41 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1) Diese Satzungen treten nach den geltenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes in Kraft. Die administrativen Umsetzungen innerhalb der Geschäftsstelle haben binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Satzungen zu erfolgen. 2) Bereits anhängige Verfahren sind jedoch nach den Bestimmungen der bisher geltenden Satzungen zu Ende zu führen. 3) Die Vereine haben ihre Satzungen bei ihrer nächsten ordentlichen Hauptversammlung diesen Satzungen soweit erforderlich anzupassen. Mayrhofen, am 22. Juni Satzungen des Tiroler Fussballverbandes

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