A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 24 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/10 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer Satzung zur Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen 187 Satzung über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtwerke Leer, AöR in der Fassung vom Stadt Weener 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 13 BauGB im Textform Satzung zur 4. Änderung der Hundesteuersatzung Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung 194 Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen Gemeinde Moormerland Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen 197 Friedhofssatzung Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe Gemeinde Uplengen Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr Gemeinde Westoverledingen Satzung zur 22. Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr

2 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Nortmoor 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Samtgemeinde Jümme 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme Jahresabschluss 2006/Bestätigungsvermerk 206 C. Sonstiges Seite Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich Vorzeitige Ausführungsanordnung Flurbereinigung Diele-Vellage Ev.-luth. Kirchengemeinde Flachsmeer Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung Ev.-luth. Kirchengemeinde Warsingsfehn Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung 208 Ev.-ref. Kirchengemeinde Critzum Änderung der Friedhofsordnung 208 Ev.-ref. Kirchengemeinde Gandersum Bekanntmachung Ev.-ref. Kirchengemeinde Großwolde Änderung der Friedhofsordnung 209 Ev.-ref. Kirchengemeinde Hatzum Bekanntmachung 209

3 Landkreis Leer C. Sonstiges Seite Ev.-ref. Kirchengemeinde Klein-Midlum Bekanntmachung 210 Ev.-ref. Kirchengemeinde Möhlenwarf Änderung der Friedhofsgebührenordnung Ev.-ref. Kirchengemeinde Bunde Bekanntmachung 210 Ev.-ref. Kirchengemeinde Weener Bekanntmachung 210 Ev.-ref. Kirchengemeinde Landschaftspolder Änderung der Friedhofsgebührenordnung 210

4 Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Leer für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund der 36 und 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), beide Gesetze in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Einziger Paragraph Die Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leer (Ostfriesland) vom i. d. F. der 11. Änderungssatzung vom wird wie folgt geändert: - 15 [Gebührensätze] erhält folgende Fassung: 15 Gebührensätze Die Abwassergebühr beträgt a) bei der Schmutzwasserentsorgung 2,33 /cbm, Mit dem Nachtragshaushaltsplan wird der Stellenplan geändert. Im Übrigen bleibt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 unberührt. Leer, b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung sowie bei der Beseitigung von Grund- und Kühlwasser Artikel II 0,35 /qm. Landkreis Leer Der Landrat Vorlage beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß 65 NLO i. V. m. 86 und 87 NGO am vorgelegt worden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Öffentliche Auslegung Der Stellenplan liegt nach 65 NLO i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis während der Sprechzeiten (montags bis freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr) zur Einsichtnahme im Gebäude der Kreisverwaltung Leer, Bergmannstraße 37, Zimmer 407, öffentlich aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Zwölfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Leer (Ostfriesland) Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), und des 6 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz i. d. F. vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) 7. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.Oktober 2006 (Nieders. GVBl. S. 473 in Verbindung mit 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nieders. GVBl. S. 406), und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nieders. GVBl. S. 41), hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Leer vom , i. d. F. der 6. Änderungssatzung vom wird wie folgt geändert: 4 (Gebührenhöhe) erhält folgende Fassung: Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront in Reinigungsklasse A = 18,00 Euro ( ) Reinigungsklasse B = 2,20 Euro ( ) Reinigungsklasse C = 1,10 Euro ( ) Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland)

5 "Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Leer (Ostfriesland) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I 10 der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Leer (Ostfriesland) vom , zuletzt geändert am , erhält folgende Fassung: 10 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung 1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des in 9 bezeichneten Gerätes im Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland). Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach 9 zu besteuern sind, mitzurechnen. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das in 9 bezeichnete Gerät im Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland) außer Betrieb genommen wird, jedoch frühestens mit Ablauf des Kalendermonats der Mitteilung an die Stadt Leer (Ostfriesland), dass das Gerät außer Betrieb genommen wurde. 3. Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat, mit dessen Ablauf die Steuerschuld entsteht. 4. Die Steuer wird jeweils am 10. Tag des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig. Für Geräte gem. 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 5. Die Stadt kann vom Unternehmer verlangen, die Geräte gem. 9, für die im laufenden Kalendermonat die Steuerpflicht beginnt, auf einer von der Stadt Leer (Ostfriesland) vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Artikel II Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft." Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leer über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), und des 6 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz i. d. F. vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Stadt Leer über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) vom , i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom wird wie folgt geändert: 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Benutzungsgebühr beträgt a) bei abflusslosen Sammelgruben 28,60 Euro/cbm b) bei Kleinkläranlagen 39,60 Euro/cbm Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtwerke Leer, AöR in der Fassung vom Aufgrund der 6 Abs. 1 Satz 1, 113 a Abs. 1 Satz 1 und 2 und 113 b, 113 c Abs. 1 und Abs 2, 113 g der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) gemäß 40 Abs. 1 Nr. 4 und 10 NGO in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

6 Name, Sitz, Stammkapital (1) 1 Die kommunale Anstalt der Stadt Leer (Ostfriesland) ist eine selbständige Einrichtung der Stadt Leer (Ostfriesland) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt). 2 Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) 1 Die kommunale Anstalt führt den Namen Stadtwerke Leer mit dem Zusatz rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 3 Die Kurzbezeichnung lautet Stadtwerke Leer, AöR (3) Die kommunale Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Leer (Ostfriesland). (4) Das Stammkapital beträgt ,- Euro. (5) Die kommunale Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Leer (Ostfriesland) und der Umschrift Stadtwerke Leer, AöR. 2 Gegenstand der Anstalt (Anstaltszweck) (1) Der kommunalen Anstalt werden nach 113 c NGO von der Stadt Leer (Ostfriesland) und mit befreiender Wirkung für diese sowie durch die Umwandlung der Stadtwerke Leer GmbH folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung einschließlich des für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen (Unternehmenssparten): a) Wasserversorgung im Stadtgebiet Leer einschließlich der Errichtung der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke; b) Hafenbetrieb in Leer; c) Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Leer mit Vorhaltung, Planung und Bau der dafür erforderlichen Anlagen, einschließlich der gemeinschaftlichen Anlagen für die Abwasserbeseitigung und die Straßenentwässerung; d) Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Stadtgebiet Leer im Sinne des 52 NStrG und des jeweils geltenden Ortsrechts. e) Unterhaltung und Betrieb der Straßenbeleuchtung f) Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege im Stadtgebiet Leer, g) Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grünanlagen und Spielflächen. (2) 1 Die kommunale Anstalt ist berechtigt, für die nach 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete anstelle der Stadt Leer (Ostfriesland) a) Verwaltungsakte zu erlassen und zu vollstrecken ( 113 g II NGO), b) Ordnungsrechtliche Verfahren, soweit sie in diesen Aufgabenbereichen hoheitlich tätig wird, durchzuführen, c) Satzungen und Tarife über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren und Beiträgen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) zu erlassen, Abgabenbescheide zu erlassen und zu vollstrecken, sowie Entgelte zu erheben und durchzusetzen. Die Stadt Leer (Ostfriesland) überträgt der kommunalen Anstalt das Recht, im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben von den Nutzern und Leistungsnehmern Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken ( 113 c II NGO). 2 Sie wird die ihr nach 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben und die in diesem Rahmen erforderlichen Aufgaben und Investitionen im Einvernehmen mit der Stadt Leer (Ostfriesland) planen und, soweit öffentliche Flächen betroffen sind, in enger Zusammenarbeit durchführen. (3) 1 Die kommunale Anstalt ist berechtigt, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Leer Abfallwirtschaft und der Stadt Leer vom 15. Dezember 1988 und Nachträgen die Abfallentsorgung vorzunehmen. 2 Die näheren Einzelheiten regelt ein noch abzuschließender öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Leer und der kommunalen Anstalt. (4) Die kommunale Anstalt ist berechtigt, weitere Tätigkeiten für die Stadt Leer auf vertraglicher Grundlage wahrzunehmen. (5) 1 Die kommunale Anstalt kann die mit dieser Satzung übertragenen Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gebietskörperschaften wahrnehmen. 2 Sie ist ferner befugt, auch andere Ver- und Entsorgungs- sowie Verkehrsaufgaben zu übernehmen. (6) 1 Die kommunale Anstalt ist darüber hinaus innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu allen Maßnahmen, Aufgaben und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. 2 Hierzu gehört die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben und Einrichtungen, die die übertragenen Aufgaben der kommunalen Anstalt fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. 3 Zur Förderung ihrer Aufgaben kann die kommunale Anstalt Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der Anstalt dies rechtfertigt. 4 Auf eine solche Beteiligung sind gemäß 113 a Abs. 3 Satz 2 NGO die 109 und 111 NGO entsprechend anwendbar. 5 Die kommunale Anstalt kann auch Mitgliedschaften in Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden sowie Vereinen begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. (7) 1 Die kommunale Anstalt kann von der Stadt Leer (Ostfriesland) abgeordnete Beamte einsetzen, Beamtenverhältnisse der von der Stadt Leer (Ostfriesland) an die kommunale Anstalt versetzten Beamten fortsetzen sowie selber Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, wenn ihr nach 113 c NGO hoheitliche Aufgaben übertragen sind. 2 Die Regelungen des Nie-

7 dersächsischen Gleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 3 Der Vorstand übt die Funktion des höheren Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde. 3 Organe (1) Organe der kommunalen Anstalt sind - der Vorstand ( 4) - der Verwaltungsrat ( 5 bis 7). (2) 1 Die Organe der kommunalen Anstalt sind ausschließlich dem Interesse der kommunalen Anstalt verpflichtet. 2 Sie werden ihre Aufgaben unter Einhaltung der bestehenden Gesetze, dieser Satzung und den jeweils geltenden Geschäftsordnungen und in wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit erfüllen. (3) 1 Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der kommunalen Anstalt verpflichtet. 2 Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. 3 Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Leer (Ostfriesland) und der nach 114 a NGO für das Beteiligungsmanagement zuständigen Stelle der Stadt Leer (Ostfriesland). 4 Der Vorstand (1) 1 Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. 2 Wenn nur ein Mitglied bestellt ist, ist es zur alleinigen Vertretung der kommunalen Anstalt berechtigt. 3 Sind mehrere Mitglieder bestellt, so vertreten die kommunale Anstalt zwei Mitglieder gemeinsam oder ein Mitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. 4 Der Verwaltungsrat kann einzelnen Mitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder sie von den Beschränkungen des 181 BGB in der Variante der Mehrvertretung befreien. (2) 1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 2 Für den Vorstand können durch den Verwaltungsrat Stellvertreter bestellt werden. 3 Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder gefasst wird, vorzeitig abgerufen werden. (3) Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (5) 1 Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der kommunalen Anstalt Auskunft zu geben. 2 Schriftliche Berichte über Angelegenheiten der kommunalen Anstalt können auch durch mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats zur Vorlage an den Verwaltungsrat verlangt werden. 3 Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalten einsehen und prüfen oder damit einzelne seiner Mitglieder oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Dritte beauftragen. (6) 1 Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. 2 Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. 3 Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Leer (Ostfriesland) haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten. (7) 1 Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan. 2 Der Vorstand ist zuständig für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz. 3 Der Vorstand hat sich bei beamten- und arbeitnehmerrechtlichen Entscheidungen, insbesondere bei dem Verfahren der Stellenbewertungen, an den für die Stadt Leer (Ostfriesland) geltenden Richtlinien zu orientieren. (8) 1 Sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, gibt er sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern regelt. 2 Die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats, falls nicht der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. 5 Der Verwaltungsrat (1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, neun übrigen Mitgliedern und zwei bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Personen. 2 Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter bestellt. (2) 1 Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Bürgermeister der Stadt Leer (Ostfriesland), soweit nicht der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates mit seiner Zustimmung zum Vorsitzenden bestellt. 2 Ist der Bürgermeister Vorsitzender, wird er im Verhinderungsfall durch den Ersten Stadtrat oder einem von ihm besonders bestellten Bediensteten vertreten. 3 Bestimmt der Rat ein übriges Mitglied des Verwaltungsrates zum Vorsitzenden, beruft er zusätzlich einen Vertreter der Verwaltung in den

8 Verwaltungsrat. 4 In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) 1 Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter (und das Vorsitzende Mitglied nach 5 Abs. 2 Satz 3) werden vom Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) für die Dauer von fünf Jahren bestellt.² Für die Wahl gilt 51 Abs. 6 NGO sinngemäß. (4) 1 Die Amtszeit von Mitgliedern, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode, dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat oder einer Abberufung. 2 Für die vorzeitige Abberufung gilt 111 Abs. 1 Satz 3 NGO entsprechend. 3 Die ausscheidenden Mitglieder des Verwaltungsrates ü- ben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. 4 Bedienstete der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein. (5) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder, die als beschäftigte Personen der kommunalen Anstalt Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sowie ihre Vertreter werden von den Beschäftigten der kommunalen Anstalt in Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) gewählt und vom Rat bestätigt. 2 Diese Verwaltungsratsmitglieder verfügen im Bereich der hoheitlichen Aufgabenerfüllung nur über eine beratende Stimme, in allen Übrigen Fällen haben diese Verwaltungsratsmitglieder das gleiche Stimmrecht wie das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder. 3 Die Mitgliedschaft dieser Verwaltungsratsmitglieder endet mit dem Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt Leer (Ostfriesland) oder beim Vorliegen der Voraussetzungen der 24, 25 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. 4 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen des 26 NPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft nicht nur bei einer außerordentlichen, sondern auch bei einer ordentlichen Kündigung ruht. 5 Scheidet ein Mitglied, das als beschäftigte Person Mitglied des Verwaltungsrates ist, aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt zunächst der erste Vertreter an dessen Stelle. 6 Scheidet der erste Vertreter aus oder ruht die Mitgliedschaft, so tritt der zweite Vertreter an dessen Stelle. 7 Ist weder das Verwaltungsratsmitglied, das als beschäftigte Person der kommunalen Anstalt Mitglied des Verwaltungsrates ist, noch eines seiner Stellvertreter vorhanden, findet 110 Abs. 5 NPersVG entsprechende Anwendung. (6) 1 Der Verwaltungsrat und der Vorstand der kommunalen Anstalt haben der Stadt Leer (Ostfriesland) auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der kommunalen Anstalt zu geben. 2 Der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Entwicklungen abzusehen sind, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Leer (Ostfriesland) erwarten lassen. (7) 1 Der Vorstand berichtet der Stadt Leer (Ostfriesland) mindestens viermal jährlich in Form schriftlicher Quartalsberichte über die wirtschaftliche Situation der Anstalt. 2 Der Verwaltungsrat hat dem Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) über seine Tätigkeit, insbesondere die Prüfung der Geschäftsführung während des Wirtschaftsjahres zu berichten. (8) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig, eine Gewinnbeteiligung wird nicht gewährt. 2 Sie erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen in Form eines Sitzungsgeldes, dessen Höhe sich nach dem Sitzungsgeld für Mitglieder des Rates der Stadt Leer (Ostfriesland) nach Maßgabe der von diesem beschlossenen Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz in der jeweils geltenden Fassung. richtet. (9) 1 Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er vertritt die kommunale Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand nicht handlungsfähig ist. (10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Kompetenzen des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat berät, fördert und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (2) Die folgenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats: a) den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiche; b) Die Gründung von Unternehmen und der Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen; c) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Betriebsführungs-, Betriebspachtund anderen Betriebsüberlassungsverträgen, Unternehmensverträgen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz; d) die Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes und dessen Stellvertreter sowie Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstandes; e) die Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt; f) Erteilung und Widerruf von Prokuren oder Handlungsvollmachten zum gesamten Geschäftsbetrieb (Generalvollmachten); g) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des 5-Jahres-Finanzplanes im Sinne von 10 Abs. 2 und 3 dieser Satzung; h) die Bestellung des Abschlussprüfers; i) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, sowie Entlastung des Vorstandes; j) Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Leer (Ostfriesland);

9 k) Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; l) Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie Übernahme von Verpflichtungen für Investitionen und einmalige Betriebsmittelausgaben, deren Gegenstandswert übersteigt. Dies gilt nicht, sofern diese Verfügungen und Verpflichtungen im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind; m) Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichstehen, soweit diese im Einzelfall übersteigen und nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind; n) Stundung, Niederschlagung von Forderungen (und ähnlichen Entscheidungen), wenn der Betrag im Einzelfall ,00 überschreitet, sowie den Erlass von Forderungen wenn der Betrag ,00 überschreitet; o) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, sowie der Abschluss von sonstigen Verträgen, deren Gesamtgegenstand übersteigt, soweit diese im Einzelfall übersteigen und nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind ; p) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, durch welche die Anstalt länger als 5 Jahre gebunden werden soll und soweit die jährliche Miete oder Pacht ohne Nebenkosten übersteigt; q) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der kommunalen Anstalt, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenden Aufgabenbereiche; r) Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitwert größer als ,00 ist; s) den Abschluss von Dienstvereinbarungen; t) Einstellung, Ernennung, Umgruppierung und Entlassung von Angestellten und Beamten der kommunalen Anstalt mit einem Jahresgehalt von mehr als (Gesamtbezüge), soweit diese nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind. 3) 1 Die in Abs. 2 dieses 6 genannten zustimmungsbedürftigen Geschäfte unterliegen im gleichen Umfang dem Vorbehalt des Verwaltungsrats, wenn sie in Beteiligungsgesellschaften der kommunalen Anstalt anfallen. 4) 1 Wenn die in Abs. 2 l) bis p) und r) und t) dieses 6 genannten zustimmungsbedürftigen Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats handeln. 2 Er hat dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung über die Eilentscheidung, die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung zu informieren. 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) 1 Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. 2 Die schriftliche Ladung erfolgt durch Brief, Telefax oder . 3 Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am fünften Tag vor der Sitzung zugehen. 4 Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. 5 In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) 1 Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. 2 Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei dem Vorsitzenden beantragt. (3) 1 Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2 Der Verwaltungsrat kann weitere Beschäftigte der kommunalen Anstalt hinzuziehen. (4) 1 Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3 In Einzelfällen kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. (5) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 3 Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 4 Die Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn einer Sitzung ist nur durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder möglich. 5 Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal nach Beschlussunfähigkeit gem. Abs. 5 zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 6 Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) 1 Es wird offen abgestimmt. 2 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 3 Stimmenthaltungen sind zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5 Auf Verlangen ist die Abstimmung namentlich festzuhalten. (7) Die Befangenheitsvorschriften des 26 NGO geltend entsprechend. (8) 1 Über die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese

10 wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 3 Jedes Verwaltungsratsmitglied, der Vorstand, die Stadt Leer (Ostfriesland) erhalten eine Kopie der Niederschrift. (9) 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden befugt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2 Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (10) 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Verwaltungsratssitzung oder durch Brief, Telefax oder gefasst, wenn sich alle Verwaltungsratsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. 2 Eine telefonische Stimmabgabe ist unwirksam. 3 Außerhalb von Verwaltungsratssitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt; das Feststellungsprotokoll nebst Kopien der Stimmabgaben ist dem Vorstand, den Verwaltungsratsmitgliedern und der Stadt Leer zu übersenden. (11) Der Verwaltungsrat kann sachkundige Personen zu bestimmten Themen mit beratender Stimme heranziehen. 8 Rat der Stadt Leer (Ostfriesland), Zustimmungsvorbehalt (1) 1 Der Rat der Stadt Leer (Ostfriesland) entscheidet über a) erstmalige Bestellung des Vorstandes; b) die Übernahme von neuen Aufgaben außerhalb der mit dieser Satzung übertragenen Aufgabenbereiche; c) die Änderung der Anstaltssatzung; d) Umwandlung und Verschmelzung der Anstalt; e) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand oder Mitglieder des Verwaltungsrates; f) die Auflösung der kommunalen Anstalt; g) Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Erfüllung planungsrechtlicher und hoheitlicher Aufgaben der Stadt Leer, die ihm von den Organen der Anstalt zur Beschlussfassung vorgelegt werden; h) weitere Aufgabenübertragungen, wesentliche Erweiterungen und Einschränkungen von durch die Stadt Leer (Ostfriesland) der kommunalen Anstalt übertragenen Aufgaben. (2) 1 Entscheidungen in den Fällen des 6 Abs. 2 Buchstaben a), b) sowie Entscheidungen des 6 Abs. 2 Buchstaben e) über die Festsetzung der Gebühren und Entgelte für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt Leer (Ostfriesland). 2 Ein ohne diese Zustimmung gefasster Beschluss des Verwaltungsrates ist nichtig. 3 Die Angelegenheiten sind dem Rat vorab so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser Gelegenheit zu einer entsprechenden Beschlussfassung hat. 9 Verpflichtungserklärung (1) 1 Alle verpflichtenden Erklärungen bedürfen der Schriftform. 2 Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Stadtwerke Leer, Anstalt des öffentlichen Rechts durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz In Vertretung, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrag. 10 Wirtschaftsplanung und Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung (1) 1 Die kommunale Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. 2 Für die Wirtschaftsführung gelten gemäß 113 g NGO die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils ( 82 bis 101 NGO) und der dazu erlassenen Verordnungsregelungen. (2) 1 Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß 113 g Absatz 1 NGO in Verbindung mit 123 NGO dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leer (Ostfriesland). 2 Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die kommunale Anstalt erfolgt. 3 Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leer (Ostfriesland) kann neben seinen Einsichtsrechten gemäß 120 Abs. 1 Satz 2 NGO verlangen, dass ihm im Rahmen der Aufgabenstellung von 119 Abs. 1 und 3 NGO bestimmte Kassenvorgänge oder Geschäftsfälle zur Prüfung während des laufenden Haushaltsjahres vorgelegt werden. 4 Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leer (Ostfriesland) nicht nur die Rechte nach 53 ff Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt, sondern es wird auch mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) der Anstalt beauftragt. 5 Die Informationen des 5 Abs. 6 und 7 dieser Satzung hat der Verwaltungsrat zeitgleich mit den Rat an das Rechnungsprüfungsamt zu übersenden. (3) 1 Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. 2 Bei den mit diesen Aufgaben Betrauten darf es sich nicht um ausgeschlossene Personen im Sinne des 20 VwVfG handeln. (4) 1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen der kommunalen Anstalt und der Stadt Leer (Ostfriesland), einer anderen kommunalen Anstalt oder einem Eigenbetrieb der Stadt Leer (Ostfriesland) oder eine Gesellschaft, an der die Stadt Leer (Ostfriesland) beteiligt ist, angemessen zu vergüten. 2 Die kommunale Anstalt kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, abweichend von Satz 1 der Stadt Leer (Ostfriesland)

11 Wasser für den Brandschutz sowie für Anlagen der Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt liefern, 2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, 3. auf die Tarifpreise für die Leistung von Wasser einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist. 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. 12 Personal (1) Die für den Personalübergang notwendigen Maßnahmen sind im vertrauensvollen Zusammenwirken zwischen der Stadt Leer (Ostfriesland), der Stadtwerke Leer GmbH und den zuständigen Personalvertretungen zu vollziehen. (2) Die kommunale Anstalt wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. (3) 1 Die Bestimmungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) gelten nach 1 Abs. 1 NPersVG auch für die kommunale Anstalt. 2 Die Anstalt ist Dienststelle im Sinne des NPersVG. 13 Bekanntmachung Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der kommunalen Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Leer (Ostfriesland) in der jeweils geltenden Fassung. 14 Auflösung der kommunalen Anstalt auch grundsätzlich für das Betriebs- und Anlagevermögen. (2) 1 Sämtliche, die übertragenden Aufgabenbereiche betreffende Satzungen gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Leer (Ostfriesland) und der Stadtwerke Leer GmbH die Stadtwerke Leer, Anstalt des öffentlichen Rechts tritt, solange fort, bis die kommunale Anstalt eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft. 2 Dasselbe gilt für sonstige Satzungen oder Ratsbeschlüsse, die Regelungen hinsichtlich der durch diese Satzung übertragenen Aufgabengebiete treffen. (3) 1 Der Satzungstext wurde in der männlichen Form formuliert. 2 Für alle Regelungen gilt auch die weibliche Form. 16 Inkrafttreten 1 Die kommunale Anstalt entsteht am Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Bauleitplanung der Stadt Weener (Ems) 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 13 BauGB in Textform Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 13 BauGB in Textform als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H umfasst u. a. die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Alte Siedlung Hs.-Nr. 60 bis 52 und 39 bis 47 sowie Taaken Tree 2 und Lange Straße 6. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen. Bei einer Auflösung der Anstalt fallen die übertragenen Aufgaben, alle übrigen Rechte und Pflichten sowie das Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Leer (Ostfriesland) zurück. 15 Regelungen im Zuge der Umwandlung, Übergangsregelungen, Gleichstellungsklausel (1) 1 Die Anstalt tritt im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses des Rates der Stadt Leer (Ostfriesland) vom 13. Dezember 2007 in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Leer (Ostfriesland), die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgabenbereichen stehen, sowie in alle Rechte und Pflichten der Stadtwerke Leer GmbH ein. 2 Dies gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse als.

12 Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 13 BauGB in Textform mit Begründung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Stadt Weener, Osterstraße 1, Weener, Zimmer 33, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 13 BauGB in Textform gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Z. geltenden Fassung. rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i. V. m. 215 BauGB (i. d. F. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316), a) eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, b) eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2a) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes/der Bebauungsplanänderungen und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, nur dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weener (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dazulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planungen und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Weener, Stadt Weener (Ems) Satzung zur 4. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. Seite 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575), und der 1, 2 und 3 des Nieder-sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. Seite 41), hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 36,00 b) für den 2. Hund 60,00 c) für jeden weiteren Hund 76,00 Artikel 2 Die Satzungsänderung tritt am in Kraft. Weener, Stadt Weener (Ems) 5. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. Seite 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Seite 575), und der 1, 2 und 3 des Nieder-sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. Seite 41), hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten ( 1 Nr. 5) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für 1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 24,00 b) bei Aufstellung in Spielhallen 103,00 2. Musikautomaten 9,00 3. sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 7,00 4. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 226,00 5. Für Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze gemäß Nr. 1 a) und 1 b). Artikel 2

13 Die Satzungsänderung tritt am in Kraft. Weener, Stadt Weener (Ems) Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen in der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 6,8,40 Abs. 1 Nr. 4 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Weener (Ems) betreibt den Stadtpark in Weener, die Parkanlagen in Möhlenwarf und Stapelmoor sowie die Grünanlagen an der Burgstraße und dem Dock-Gelände an der Friesenstraße und den Stadtwald in Holthusen in dem in den Anlagen 1 bis 8 ersichtlichen Umfang als öffentliche Einrichtungen. Die Satzung regelt den Umfang der Benutzung dieser Park- und Grünanlagen. 2 Zweck Die Park- und Grünanlagen dienen Einwohnern und Besuchern der Erholung und Entspannung insbesondere durch Spaziergänge und erholsame Aufenthalte in ruhiger Lage- und tragen zur Verschönerung der Stadt Weener (Ems) bei. Daneben kann eine Nutzung der Park- und Grünanlagen durch kulturelle, soziale und gewerbliche Veranstaltungen erfolgen; sie bedürfen vorher der schriftlichen Erlaubnis durch die Stadt Weener (Ems). 3 Zugang Die Stadt Weener (Ems) kann die Benutzung der Parkund Grünanlagen oder einzelne Teile der Anlagen zeitlich beschränken. Die Öffnungszeiten werden sodann jeweils bekannt gegeben. Der ständige Aufenthalt (Lagern) ist in der Zeit von 22:00 h bis 06:00 h untersagt. 4 Benutzung der Parkanlagen Die Benutzung der Park- und Grünanlagen erfordert eine Schonung und gegenseitige Rücksichtnahme gegenüber anderen Benutzern. Insbesondere sind nicht gestattet: a) Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie Drogen aller Art; b) der Aufenthalt im Zustand erkennbarer Trunkenheit c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Fahrräder, Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen zu befahren; d) Hunde ohne Leine auszuführen; e) Bäume, Mauern und Einfriedungen zu besteigen f) zu übernachten oder zu zelten, auf den Bänken zu liegen oder auf den Rücklehnen zu sitzen und die Bänke und sonstige Einrichtungsgegenstände an andere Stellen zu bringen; g) die Benutzung von Schieß-, Wurf- und Schleudergeräten; h) die Lagerung von Abfällen sowie Verunreinigungen jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen und Zigarettenresten; i) die Benutzung von Tonwiedergabegeräten; j) die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht als Ausnahme erlaubt sind; k) offenes Feuer, Grillen. 5 Ausschluss Die Stadt Weener (Ems) kann bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung einen Ausschluss von der Benutzung der Park- und Grünanlagen aussprechen. 6 Ausnahmen Ausnahmen von dem 4 Nr. a, c, i und j können im Rahmen des Stadtfestes sowie der Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen ( z.b. Zeltfeste, Zirkus, Flohmärkte)durch die Stadt Weener (Ems) erteilt werden. Alle weiteren Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Erlaubnis, die zuvor schriftlich bei der Stadt Weener (Ems) einzuholen ist. 7 Haftung Die Stadt Weener (Ems) haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Park- und Grünanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Insoweit obliegen der Stadt Weener (Ems) keine Obhut- oder Überwachungspflichten. 8 Ordnungswidrigkeiten Nach 6 Abs. 2 NGO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot über 1. den Konsum von alkoholischen Getränken nach 4 Nr. a, 2. den Aufenthalt im Zustand erkennbarer Trunkenheit nach 4 Nr. b, 3. das Befahren der Wege mit anderen Fahrzeugen als Fahrräder, Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenstühlen nach 4 Nr. c, 4. Hunde ohne Leine auszuführen nach 4 Nr. d, 5. Bäume, Mauern und Einfriedungen zu besteigen nach 4 Nr. e, 6. zu übernachten oder zu zelten, auf den Bänken zu liegen oder auf den Rücklehnen zu sitzen und die Bänke oder sonstige Einrichtungsgegenstände an andere Stelle zu bringen nach 4 Nr. f,

14 7. die Benutzung von Schieß-,Wurf- und Schleudergeräten nach 4 Nr. g, 8. die Lagerung von Abfällen sowie Verunreinigungen jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen und Zigarettenresten nach 4 Nr. h, 9. die Benutzung von Tonwiedergabegeräten nach 4 Nr. i, 10. die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht als Ausnahme erlaubt sind nach 4 Nr. j, 11. offenes Feuer, Grillen nach 4 Nr. k gemäß dieser Satzung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 6 Absatz 2 NGO mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Weener, Stadt Weener (Ems) Anlage 1 bis 8 zur o. g. Satzung

15 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Gemeinde Moormerland beschlossen: 1 Gebührensatzänderung 3 wird wie folgt neu gefasst: Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden Kubikmeter Abwasser/Fäkalschlamm i.s.v. 2 dieser Satzung 36,50 Euro/m 3. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab in Kraft. Moormerland, Gemeinde Moormerland Friedhofssatzung der Gemeinde Moormerland Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Moormerland in der Sitzung am folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Entwidmung II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf den Friedhof 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 7 Gebühren III. Grabstätten Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Gemeinde Moormerland Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f.v (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 575) und des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f.v (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am 8 Art der Bestattung, Anmeldung 9 Allgemeines 10 Särge 11 Ausheben der Gräber 12 Größe des Grabes 13 Ruhezeiten 14 Umbettungen 15 Wahlgrabstätten 16 Reihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld 17 Belegung IV. Grabmale 18 Grabmale und sonstige Anlagen

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