A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 07 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/13 Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten des Landkreises Leer (Entschädigungssatzung) Amt III/61 Öffentliche Bekanntmachung 43 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Bauleitplanung Gemeinde Bunde Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz Gemeinde Ostrhauderfehn Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Bunde Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Uplengen 36. Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche in der Ortschaft Remels Samtgemeinde Hesel Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage 47 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Firrel Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Hesel Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Schwerinsdorf Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Standortverwaltung Leer Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 50
3 Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten des Landkreises Leer (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 7 und 36 Abs. 1 Ziffer 5 sowie der 24, 35 Abs. 5 bis 9 und 47 Abs. 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Einleitung Die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz, Sitzungsgeld und Erstattung von Verdienstausfall entsteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur im Rahmen dieser Satzung. Aufwandsentschädigung (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten für die Wahrnehmung ihres Mandats eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro. Besteht Anspruch auf Abgeltung von Aufwendungen einer Kinderbetreuung wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt. Sie treten neben den Ersatz des Verdienstausfalls und umfassen den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrkosten. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt im Rahmen dieser Satzung. (2) Darüber hinaus erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung (die in Klammern stehenden Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf Abgeltung von Kinderbetreuungsaufwendungen gezahlt): a) der/die 1. stellv. Landrat/Landrätin 430,00 (560,00 ) b) der/die 2. stellv. Landrat/Landrätin 250,00 (320,00 ) c) die Fraktionsvorsitzenden 120,00 (160,00 ) und je Fraktionsangehörige/n 10,00 (3) Sind die Vertreter/innen des Landrats/der Landrätin länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so wird nach dieser Zeit die Aufwandsentschädigung nicht mehr gezahlt. Sitzungsgeld (1) Kreistagsabgeordnete und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen oder Beiräten des Landkreises erhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an einer Kreistags-, Ausschuss- oder Beiratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. Dies gilt auch für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und Empfängen, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Kreisausschuss genehmigt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen von Kreistags-, Ausschuss-, Fraktions- oder Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions- oder Gruppenvorstände. Bei zeitlich direkt aufeinander folgenden Sitzungen (Unterbrechung von weniger als 1 Stunde) wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. (2) Kreistagsabgeordnete erhalten für die Teilnahme an einer Fraktions- oder Gruppensitzung, die der Vorbereitung einer Kreistags-, Kreisausschuss- oder Fachausschusssitzung dient, ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. (3) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 entfällt für diejenigen Sitzungsteilnehmer/innen, die aufgrund einer hauptberuflichen Stellung im öffentlichen Dienst Mitglieder des Ausschusses oder Beirates sind. Auf Antrag sind jedoch die entstandenen Fahrkosten zu erstatten. (4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für Sitzungen auf Borkum werden über das Sitzungsgeld hinaus für erforderlich werdende Übernachtungen am Sitzungsort die notwendigen ortsüblichen Übernachtungskosten erstattet. Fahrkosten (1) Fahrkosten werden in den Fällen des Abs. 1 und 2 für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes gezahlt. Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen von Körperschaften, für die eine Entsendung durch den Kreistag vorliegt. Bei der Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 0,30 Euro je km berechnet. Für die Mitnahme von Kreistagsabgeordneten oder sonst ehrenamtlich Tätigen in einem eigenen Kraftfahrzeug erhält der/die Kraftfahrzeughalter/in 0,02 Euro je Person und km. Fahrkosten sind unabhängig von der tatsächlichen Entfernung der Anreise nur bis zu einer Höhe von 30,00 Euro erstattungsfähig. (2) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten, höchstens jedoch 30,00 Euro, erstattet. (3) Für die Fahrkosten innerhalb des Kreisgebietes wird dem/r 1. stellv. Landrat/Landrätin eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 200,00 Euro, dem/r 2. stellv. Landrat/Landrätin in Höhe von 115,00 Euro gezahlt. Abs. 3 gilt entsprechend. Für Repräsentationsbesuche auf Borkum werden Fahr- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Abs. 4 erstattet. (4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für Sitzungen auf Borkum werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten bei der Schiffsbenutzung und - sofern unabweisbar erforderlich - bei der Benutzung eines Flugzeugs erstattet. Dienstreisen Für Dienstreisen von Abgeordneten und anderen Abgesandten außerhalb des Kreisgebietes, die vom Kreisausschuss genehmigt wurden, werden Reisekosten nach den landesrechtlichen Bestimmungen gezahlt. Anstelle von Reisekosten können Sitzungsgelder und Fahrkosten gezahlt werden, wenn das Tagegeld
4 niedriger als das Sitzungsgeld ist. Sitzungsgelder und Reisekosten werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Verdienstausfall (1) Die Kreistagsabgeordneten und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen des Landkreises haben in den Fällen des Abs. 1 und 2 Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 24,00 Euro je Stunde. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. (2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Kreistagsabgeordnete, 1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen, 2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 1 oder 2 geltend machen können und 3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 12,00 Euro. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 3 entsprechend. 7 Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige Landkreis Leer Der Landrat Öffentliche Bekanntmachung des Amtes III/61 Herr Heinz Dieter Rhoden hat gemäß 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Änderung einer Anlage zur Tierhaltung (Anbau von zwei Futtertischen) in Bunde-Dollart, Ditzumerhammrich 128, angezeigt und die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Vorprüfung nach c i.v.m. lfd. Nr der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o.a. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Stadt Weener (Ems) Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 W Hütthaussiedlung gemäß 3 BauGB als Satzung beschlossen. Das Plangebiet beinhaltet u. a. die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf verschiedenen Grundstücken an der Berliner Straße, Breslauer Straße, Hütthausstraße usw. (1) Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige werden die monatlichen Aufwandsentschädigungen wie folgt festgesetzt (die in Klammern stehenden Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf Abgeltung von Kinderbetreuungsaufwendungen gezahlt): a) Kreisjägermeister/in 215,00 (280,00 ) b) Kreisbeauftragte/r für Naturschutz und Landschaftspflege 185,00 (240,00 ) c) Kreisbildstellenleiter/in 200,00 (260,00 ) d) stellv. Kreisbildstellenleiter/in 155,00 (200,00 ) Ist eines dieser Ämter vakant, wird die Entschädigung für die Dauer der Vakanz an die Vertreter/innen gezahlt. (2) Für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes gilt 5 sinngemäß. Für die Genehmigung der Dienstreisen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstund Geschäftsanweisung des Landkreises Leer. 8 Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 3 BauGB als Satzung beschlossen. Die 3. Änderung umfasst die Erweiterung der überbaubaren Flächen u. a. auf dem Grundstück Alte Siedlung 25. Leer,
5 Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die 8. Änderung des Be-bauungsplan Nr. 51 W Süderhilgenholt gemäß 3 BauGB als Satzung beschlossen. Die Änderung umfasst die Umwandlung des Bolzplatzes Torumer Ring/Graf-Edzard- Straße in ein überbaubares Mischgebiet. Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 S Südlich Torfweg gemäß 13 BauGB als Satzung beschlossen. Die 1. Änderung umfasst u. a. die Aufhebung einer Fußwegeverbindung zwischen Hauptstraße 70 und Möhlenweg 3 und dem Kroosweg bei gleichzeitiger Erweiterung der überbaubaren Flächen, die Aufhebung einer Stichstraße im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Grundstücke Hauptstraße 72 und 76. Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 W Nördlich Kirchhofstraße bei gleichzeitiger Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70 W Mühlen-/Haagstraße gemäß 3a BauGB als Satzung beschlossen. Die Neuaufstellung erfasst u. a. die Erweiterung der überbaubaren Flächen zwischen der Kirchhofstraße, Bahnhofstraße und Poststraße. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 W Hütthaussiedlung gemäß 3 BauGB in Textform mit Begründung, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H Alte Siedlung gemäß 3 BauGB in Textform mit Begründung, die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 W Süderhilgenholt gemäß 3 BauGB in Textform mit Begründung,
6 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 W Nördlich Kirchhofstraße bei gleichzeitiger Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70 W Mühlen-/Haagstraße gemäß 3a BauGB mit Begründung, einer zusammenfassenden Erklärung nach 0 Abs. 4 BauGB, dem Lärmschutzgutachten und der überschlägigen Prüfung nach Anlage 2 BauGB und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 S Südlich Torfweg gemäß 3 BauGB mit Begründung liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Stadt Weener, Osterstraße 1, Weener, Zimmer 33, öffentlich aus und können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung werden die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 W, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 H, die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 W, die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 W und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 S gemäß 0 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Z. geltenden Fassung. rechtsverbindlich. Gleichzeitig treten Teile des Bebauungsplanes Nr. 70 W Mühlen-/Haagstraße außer Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 33 Abs. 2 i. V. m. 215 BauGB (i. d. F. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316), a) eine Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, b) eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 14 Abs. 2 und 2a) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes/der Bebauungsplanänderungen und c) nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 15 Abs. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, nur dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weener (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dazulegen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planungen und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Weener, Stadt Weener (Ems) Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Bunde über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz Aufgrund der 6, 29, 39, 39 b, 40 und 51 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 473) hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Abs. 6 wird neu eingefügt: Werden mehrere Funktionen innerhalb derselben Vertretung im Sinne des 9 Abs. 7 NGO gleichzeitig wahrgenommen, wird eine der beiden Aufwandsentschädigungen entsprechend des zusätzlichen Aufwandes erhöht. Artikel 2 Abs. 3 wird neu eingefügt: Wird neben dem Ehrenamt im Sinne des 5 h NGO eine weitere Funktion gem. 61 Abs. 6 NGO und/oder die Funktion der/des Fraktionsvorsitzenden ausgeübt, werden die für die jeweiligen Funktionen zustehenden Entschädigungen gem. 9 Abs. 2 NGO und 9 Abs. 7 NGO nebeneinander gewährt, wenn die Aufwendungen für die einzelnen Funktionen unterschiedlich sind. Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 wird neu eingefügt: Die Fraktions-/Gruppenvorsitzenden erhalten neben der Aufwandsentschädigung gem. 9 Abs. 7 NGO i. V.m. Abs. 4 dieser Satzung für die Teilnahme an Gruppen-/Fraktionssitzungen Sitzungsgeld gem. Abs. 1 Satz 1dieser Satzung. Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst: Ersatz für Verdienstausfall, Kinderbetreuung sowie Pauschalstundensatz (1) Die Ratsfrauen und Ratsherren und die den Ausschüssen hinzugewählten sonstigen Mitglieder erhalten Ersatz ihres Verdienstausfalls. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. (2) Unselbstständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zur Höhe von 25,50 Euro je Stunde ersetzt, höchstens jedoch 204,00 Euro täglich. Verdienstausfall wird bei Arbeitnehmern auf Anforderung durch den Arbeitgeber an diesen gezahlt. (3) Selbstständig Tätigen wird der entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zur Höhe
7 von 25,50 Euro je Stunde ersetzt, höchstens jedoch 204,00 Euro täglich. Die Nachweisführung bzw. die Glaubhaftmachung über den entgangenen Verdienstausfall obliegt dem jeweiligen Ratsmitglied. (4) Ratsfrauen und Ratsherren, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 2 und Abs. 3 geltend machen können und die einen Haushalt mit 2 oder mehr Personen führen, haben Anspruch auf einen Pauschalstundensatz von 12,50 Euro, höchstens jedoch 100,00 Euro täglich, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. (5) Der Pauschalstundensatz wird nur auf Antrag gewährt. Artikel 5 Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bunde, Gemeinde Bunde Bürgermeister Haushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2007 Auf Grund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v.h. 2. Gewerbesteuer 300 v.h. Ostrhauderfehn, Gemeinde Ostrhauderfehn Bekanntmachung der Haushaltsatzung 2007 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis einschließlich zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 23, öffentlich aus. Ostrhauderfehn, Gemeinde Ostrhauderfehn Bauleitplanung der Gemeinde Uplengen 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uplengen für eine Teilfläche in der Ortschaft Remels Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Der Landkreis Leer in Leer hat unter dem Aktenzeichen III/6/ /05-saa-du- die o.a. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes am 26. März 2007 genehmigt. Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Ausweisung von Wohnbauflächen und umfasst die Flurstücke 241/37, 243/41, 359/49, 51/2, 51/1 und 342/51, jeweils der Flur 5 der Gemarkung Remels, gelegen nördlich des Alten Postweges, östlich des Truglandsweges und westlich des Drosselweges. Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab
8 sofort die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gem. 0 Abs. 4 BauGB im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 33 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316) 1. die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 und 2 a) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Gemeinde Uplengen Verordnung der Samtgemeinde Hesel über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage Aufgrund des 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom (BGBl. S. 875), in der zur Zeit gültigen Fassung, der lfd. Nr. 4.5 der Anlage 2 zur Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-GewAR-2001) vom (Nds. GVBl. S 615, 725) in der zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. 0 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl S. 382), in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Samtgemeinderat in seiner Sitzung am folgende Verordnung erlassen: 1. Aus Anlass des Heseler Erlebnismarkt 2007 (Jahrmarkt) dürfen die Verkaufsstellen in der Gemeinde Hesel am 06. Mai 2007 unter Befreiung von den Vorschriften des des Gesetzes über den Ladenschluss in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet sein. 2. Aus Anlass des 5. Gewerbe- und Matjesfestes (Volksfest) dürfen die Verkaufsstellen in der Gemeinde Neukamperfehn am 20. Mai 2007 unter Befreiung von den Vorschriften des des Gesetzes über den Ladenschluss in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet sein. 3. Aus Anlass des Erntefestes (Jahrmarkt) in Hesel dürfen die Verkaufsstellen in der Gemeinde Hesel am 30. September 2007 unter Befreiung von den Vorschriften des des Gesetzes über den Ladenschluss in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet sein. 4. Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des 7 LSchlG (besonderer Schutz der Arbeitnehmer), des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen außerhalb der in zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 4 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Haushaltssatzung der Samtgemeinde Hesel für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in der Sitzung am 21. März 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt.
9 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf ,-- festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- festgesetzt. Als Samtgemeindeumlage werden von den Mitgliedsgemeinden ,-- erhoben. Die Umlagemesszahl wird auf 0, festgesetzt. Die Samtgemeindeumlage beträgt im einzelnen: Gemeinde Steuerkraftmesszahl Samtgemeindeumlage Brinkum ,79 Firrel ,47 Hesel ,08 Holtland ,79 Neukamperfehn ,10 Schwerinsdorf ,77 Insgesamt ,00 Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gem. 71 Abs. 2, 76 Abs. 2 und 92 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 575) und 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 178) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter dem Aktenzeichen -14-oor- erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus in Hesel, Zimmer 20, öffentlich aus. Hesel, Der Samtgemeindebürgermeister Haushaltssatzung der Gemeinde Firrel für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Firrel in der Sitzung am 15. März 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 1.800,-- in der Ausgabe auf 1.800,-- festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Kassenkredite werden nicht beansprucht. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. Firrel, Gemeinde Firrel Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
10 Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus in Hesel, Zimmer 20, öffentlich aus. Firrel, Haushaltssatzung der Gemeinde Hesel für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Hesel in der Sitzung am 22. März 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Kassenkredite werden nicht beansprucht. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. Hesel, Gemeinde Hesel Der Gemeindedirektor Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus in Hesel, Zimmer 20, öffentlich aus. Hesel, Der Gemeindedirektor Haushaltssatzung der Gemeinde Schwerinsdorf für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Schwerinsdorf in der Sitzung am 13. März 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Kassenkredite werden nicht beansprucht. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. Schwerinsdorf,
11 Gemeinde Schwerinsdorf Bürgermeisterin, zugl. Gemeindedirektorin Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus in Hesel, Zimmer 20, öffentlich aus. Schwerinsdorf, Gemeinde Schwerinsdorf Die Gemeindedirektorin Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 1. Es ist verboten, das Gelände des Standortübungsplatzes zu betreten. Die Grenzen des Standortübungsplatzes sind durch Grenztafeln mit der Aufschrift Militärischer Sicherheitsbereich Unbefugtes Betreten verboten Vorsicht Schusswaffengebrauch! gekennzeichnet. 2. Es ist verboten, Fundgegenstände auf dem Gebiet des Standortübungsplatzes zu berühren, aufzunehmen oder zu entwenden. Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen! Sanitätsbrigade 1 Standortältester von-lettow-vorbeck-kaserne Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles
A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 162
Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 23 Montag, 17.12.2007 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 162 Bestätigungsvermerk
DetaljerFür zwischen und eingestellte Kräfte: Anhang H TVÖD (inkl. 2,00% Leistungsentgelt)
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