A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 162
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 23 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 162 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Ostfriesland Tourismus GmbH 162 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2006 Ostfriesland Tourismus GmbH Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2005 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh 163 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2006 Technologiepool GmbH 163 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2006 Güterverkehrszentrum Emsland Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2006 VLL Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH 164 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2006 AnrufBus GmbH 164 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 W Kunsthaus Weener Satzung vom über die Einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles Hessepark in der Stadt Weener, Landkreis Leer Gemeinde Bunde Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung 166 Gemeinde Detern 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Filsum 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Stallbrüggerfeld sowie Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.4 Erweiterung Stallbrüggerfeld nördlich des Herrenmoorweges Gemeinde Jemgum 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Uplengen Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9.6 Gewerbegebiet Stapel in der Ortschaft Stapel Samtgemeinde Hesel Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel 169 Samtgemeinde Jümme 48. Änderung des Flächennutzungsplanes 170 Schwimmbadverband Overledingen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich Vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung Weenermoor Überleitungsbestimmungen zur Anordnung des vorläufigen Besitzeinweisung in der Flurneuordnung Weenermoor, Kreis Leer Sielacht Rheiderland Satzungsänderung Muhder Sielacht Satzungsänderung Sielacht Stickhausen Satzungsänderungen verschiedener Mitgliedsverbände Berichtigung der Satzungsänderung (Amtsblatt Nr. 22, S ) Sielacht Moormerland
3 Landkreis Leer Satzungsänderung C. Sonstiges Seite Ev.-ref. Kirchengemeinde Stapelmoor Neue Friedhofsordnung/Friedhofsgebührenordnung 184 Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzumerverlaat Neue Friedhofsordnung/Friedhofsgebührenordnung 184
4 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2005 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Börner, gez. Illies Wirtschaftsprüfer Die Touristik GmbH Südliches Ostfriesland hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2005 vom wird festgestellt. 2. Der Jahresfehlbetrag 2005 in Höhe von EUR ,79 wird dem aus Vorjahren bestehenden Verlustvortrag in Höhe von EUR ,96 hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende Bilanzverlust von EUR ,75 wird auf neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB). 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstr. 35, Leer, Zimmer- Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2005 Ostfriesland Tourismus GmbH Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Ostfriesland Tourismus GmbH entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Börner Wirtschaftsprüfer Die Ostfriesland Tourismus GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2005 vom wird festgestellt. 2. Der Jahresfehlbetrag 2005 in Höhe von ,99 wird dem aus Vorjahren bestehenden Verlustvortrag in Höhe von 5.210,29 hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende Bilanzverlust von ,28 wird auf neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB). 3. Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstr. 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 Ostfriesland Tourismus GmbH Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Ostfriesland Tourismus GmbH entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Börner, gez. Illies Wirtschaftsprüfer Die Ostfriesland Tourismus GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2006 vom 10. September 2007 wird festgestellt.
5 Der Jahresfehlbetrag 2006 in Höhe von EUR ,00 wird zusammen mit dem Verlustvortrag von EUR ,28 auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstr. 35, Leer, Zimmer- Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der Hansaberatung GmbH zum Jahresabschluss 2005 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh Die Hansaberatung GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben unter Berücksichtigung des Gesellschaftszwecks zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, gez. Schaarschmidt, gez. Wekerle Wirtschaftsprüfer Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresfehlbetrag 2005 in Höhe von EUR ,75 wird dem Verlustvortrag in Höhe von EUR ,52 hinzugerechnet. Der sich ergebende Bilanzverlust in Höhe von EUR ,27 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Der Jahresabschluss 2005 vom wird festgestellt. 3. Dem Geschäftsführer wird für das Jahr 2005 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 6, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der Testor GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 Technologiepool GmbH Die Testor GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Leer, gez. Biskub Wirtschaftsprüfer Die Technologiepool GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: Der Jahresabschluss zum wird festgestellt. Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung erteilt. Der Jahresüberschuss in Höhe von ,19 EUR wird ganz auf neue Rechnung vorgetragen. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der Räkers & Partner GbR zum Jahresabschluss 2006 Güterverkehrszentrum Emsland Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (GVZ-E) Die Räkers & Partner GbR hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach meiner pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der
6 Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Eigenbetrieb wurde wirtschaftlich geführt. Rheine, gez. Räkers Wirtschaftsprüfer Die Güterverkehrszentrum Emsland Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (GVZ-E) hat in ihrer Gesellschafterversammlung am einstimmig beschlossen: Der Jahresabschluss mit einer Bilanzsumme von EUR ,79 sowie einem Überschuss in Höhe von EUR 892,11 wird von der Gesellschafterversammlung einstimmig festgestellt. Der Überschuss in Höhe von EUR 892,11 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Auf Antrag des Vorsitzenden erteilt die Gesellschafterversammlung Herrn Geschäftsführer Fischer einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2006 VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH Die Kommuna Treuhand GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, gez. Jeschke, gez. Rellensmann Wirtschaftsprüfer Die VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Die Jahresbilanz zum schließt in Aktiva mit ,03 ab. 2. Der Jahresüberschuss in Höhe von ,07 wird auf das Geschäftsjahr 2007 vorgetragen. Damit ergibt sich ein Bilanzgewinn in Höhe von , Den Geschäftsführern wird Entlastung erteilt Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2006 AnrufBus GmbH Die Kommuna Treuhand GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Ertragslage und die Rentabilität der Gesellschaft sind unzureichend, so dass der Bestand der Gesellschaft nur durch Zuschüsse gesichert werden kann. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, gez. Jeschke, gez. Rellensmann Wirtschaftsprüfer Die AnrufBus GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Die Jahresbilanz zum schließt in Aktiva mit ,94 ab. 2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 6.673,45 wird auf das Geschäftsjahr 2007 vorgetragen. Damit ergibt sich ein Bilanzgewinn in Höhe von , Den Geschäftsführern wird Entlastung erteilt Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Stadt Weener (Ems)
7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 W Kunsthaus Weener Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am den Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 W Kunsthaus Weener, Teile A und B, als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst einen Teil der noch unbeplanten ehemaligen Baumschule Hesse am nordöstlichen Rand der Stadt Weener, allgemein als Hesse-Park bezeichnet. Festgesetzt wird ein Sondergebiet Kunsthaus. Zulässig ist die Errichtung eines Gebäudes mit Veranstaltungsraum und Atelier nebst Betreiberwohnung entsprechend Teil B der Satzung. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 W ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen. c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, nur dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weener (Ems) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dazulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planungen und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Weener, Stadt Weener (Ems) Der Bürgermeister Satzung vom über die Einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles Hessepark in der Stadt Weener, Landkreis Leer Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S 155, 26, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05. November 2004 (Nds. GVBl. S 417), wird verordnet:. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 W Kunsthaus Weener, Teile A und B, mit Begründung, Umweltbericht, Schreiben Büro für Lärmschutz und die zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Stadt Weener, Osterstraße 1, Weener, Zimmer 33, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 W Kunsthaus Weener, gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Z. geltenden Fassung. rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i. V. m. 215 BauGB (i. d. F. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316), a) eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, b) eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2a) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes/der Bebauungsplanänderungen und 1 Unterschutzstellung (1) Die in der Stadt Weener gelegene, ehemalige Baumschule Hesse wird als Landschaftsbestandteil einstweilig sichergestellt. (2) Das einstweilig sichergestellte Gebiet ist ca. 32 ha groß. Es umfasst die Flurstücke 19/5, 23/14, 18/2, 95/18, 17/1 und 13/12, alle Flur 1, Gemarkung Weener. (3) Die Lage und die genauen Grenzen des einstweilig sichergestellten Gebietes sind in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 sowie in einer Karte im Maßstab 1:5000 dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte im Maßstab 1:5000. (4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Satzung. (5) Ausfertigungen der Satzung mit den Karten werden bei der Stadt Weener, Osterstraße 1, Weener, und beim Landkreis Leer, Untere Naturschutzbehörde, Friesenstraße 26, Leer, aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. 2 Schutzzweck Das einstweilig sichergestellte Gebiet Hessepark soll als naturnahe Parkanlage, die sich aus der histori-
8 schen Baumschule Hesse entwickelt hat bzw. zukünftig entwickeln wird, erhalten werden. Insbesondere sollen die kulturhistorisch bedeutsamen Gehölze sowie die strukturreiche Gesamtfläche als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Grundlage für die angestrebte Erholungsnutzung im Hessepark gesichert und geschützt sowie die Entwicklung des Gebietes gemäß den vorgesehenen Entwicklungszielen ermöglicht werden. 3 Schutzbestimmungen (1) Alle Handlungen, die das einstweilig sichergestellte Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder die Ruhe im Gebiet stören, sind verboten. (1) Gemäß 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in 3 dieser Satzung verstößt.. (2) Ein Verstoß kann gemäß 65 NNatG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Lageplan zur Satzung über die Einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles Hessepark (2) Das einstweilig sichergestellte Gebiet darf außerhalb der ausgewiesenen und markierten Wege nicht betreten werden. 4 Freistellungen Freigestellt von den Schutzbestimmungen des 3 dieser Satzung sind 1. die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 8 W Kunsthaus mit den daraus resultierenden Maßnahmen, 2. das Betreten des Gebietes a) durch den Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und der Stadt Weener sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Dienststellen. 3. die Nutzung und Pflege des Gebietes gemäß den vorgesehenen Entwicklungszielen. 4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 5 Befreiungen Von den Verboten kann die Stadt Weener nach Maßgabe des 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren. 6 Hinweise (1) Die Jagdausübung (im Sinne von 1 (4) + (5) BJagdG) wird nicht berührt. (2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des 24 (2) NNatG und den Verboten dieser Satzung unberührt. 7 Zuwiderhandlungen Weener, Stadt Weener (Ems) Der Bürgermeister Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bunde (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 575), und der 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41), und des 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 15 Gebührensatz 15 erhält folgende Fassung: Die Abwassergebühr beträgt ab dem Erhebungszeitraum ,30 Euro/cbm. Artikel 2 Diese Satzung tritt am in Kraft.
9 Bunde, Gemeinde Bunde Der Bürgermeister 5 Die Steuersätze werden nicht geändert. Detern, Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Detern für das Haushaltsjahr 2007 Bürgermeister Gemeindedirektor Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Detern in seiner Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: 1 Mit dem Nachtragsplan werden a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf in der Ausgabe erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf in der Ausgabe erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,-- EUR um ,-- EUR vermindert und damit auf 0,-- EUR neu festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kassenkredite werden nicht beansprucht. Bekanntmachung der I. Nachtragssatzung Die vorstehende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Nachtragsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 - Zimmer 23 - zur Einsichtnahme öffentlich aus. Filsum, Gemeinde Detern Der Gemeindedirektor 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Filsum in seiner Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: 1 Mit dem Nachtragsplan werden a) im Verwaltungshaushalt in der Einnahme erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf in der Ausgabe erhöht um vermindert um 0 gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf b) im Vermögenshaushalt in der Einnahme erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf in der Ausgabe erhöht um vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf
10 Kredite werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Kassenkredite werden nicht beansprucht. 5 Die Steuersätze werden nicht geändert. Filsum, Bürgermeister Gemeindedirektor Bekanntmachung der I. Nachtragssatzung Die vorstehende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Nachtragsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 - Zimmer 23 - zur Einsichtnahme öffentlich aus. Filsum, Gemeinde Filsum Der Gemeindedirektor 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jemgum für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund der 40 und 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Jemgum in der Sitzung am 29. Oktober 2007 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im Verwaltungshaushalt die Einnahmen erhöht um vermindert um -- gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf die Ausgaben erhöht um -- vermindert um gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf im Vermögenshaushalt die Einnahmen erhöht um vermindert um -- gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf die Ausgaben erhöht um vermindert um -- gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Jemgum, Der Bürgermeister Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zur Einsichtnahme im Rathaus Kämmerei Zimmer 13 öffentlich aus. Jemgum, Gemeinde Jemgum Der Bürgermeister Satzung der Gemeinde zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9.6 Gewerbegebiet Stapel in der Ortschaft Stapel Aufgrund der 1 Abs. 3, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweilig gültigen Fassung und i.v.m. 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
11 (NGO) hat der Rat der Gemeinde Uplengen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9.6 Gewerbegebiet Stapel in der Ortschaft Stapel, bestehend aus den nachstehenden textlichen Festsetzungen, am 10. Juli 2007 als Satzung beschlossen: 1 Änderung Die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Flurstück 50/21 (früher: 50/12) der Flur 1 der Gemarkung Stapel wird wie folgt geändert: Das hier bisher festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe) wird aufgehoben und als Mischgebiet (MI) festgesetzt mit folgenden Maßen der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl 0,4 Geschossflächenzahl 0,8 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze: II offene Bauweise 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Uplengen, Gemeinde Uplengen Der Bürgermeister Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9.6 Gewerbegebiet Stapel in der Ortschaft Stapel liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Uplengen, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9.6 Gewerbegebiet Stapel in der Ortschaft Stapel mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die vorstehend näher bezeichnete Änderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316) 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2 a) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, Gemeinde Uplengen Der Bürgermeister Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Samtgemeinde Hesel Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung /NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 473) in Verbindung mit 6 Absatz 2 des Nds. Ausführungsgesetztes zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (Nds. GVBl.S. 701) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 342) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: 1 5 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt ergänzt: Die Abgabe beträgt für ,46 je cbm Schmutzwasser. 2 Die Satzung tritt rückwirkend ab in Kraft. Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel Aufgrund er 6, 7 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 folgende Satzung zur dritten Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel vom 19. Juni 1991 beschlossen:
12 Artikel 1 Nach 6 wird folgender 7 neu eingefügt: Beamtinnen und Beamte auf Zeit ( 81 NGO) 1. Die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2. Die bisherigen 7 bis 10 werden 8 bis 11. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages bekannt, an dem sie im Amtsblatt für den Landkreis Leer bekannt gemacht worden ist. Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister Bauleitplanung der Samtgemeinde Jümme 48. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Samtgemeinde Jümme am beschlossene 48. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom AZ.:III/6/ /06-saa-du- gemäß 6 des Baugesetzbuches genehmigt. Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Darstellung von Wohnbauflächen (W) für einen Bereich in der Gemeinde Filsum. Der Geltungsbereich der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß 6 Abs. 5 Satz 2 liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes während der Dienststunden im Rathaus der Samtgemeinde Jümme, Rathausring 8-12, Filsum, Zimmer 30, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Jümme geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Filsum, Samtgemeinde Jümme Der Samtgemeindebürgermeister Bauleitplanung der Gemeinde Filsum 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Stallbrüggerfeld Der Rat der Gemeinde Filsum hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Stallbrüggerfeld einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Die Änderung beinhaltet die Umwidmung einer bislang als Wohngebiet und Grünfläche festgesetzten Fläche in eine Fläche für den Gemeinbedarf und Grünfläche. Der Geltungsbereich der 2. Änderung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Mit dieser Bekanntmachung wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 5 BauGB rechtswirksam.
13 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.4 Erweiterung Stallbrüggerfeld nördlich des Herrenmoorweges Der Rat der Gemeinde Filsum hat in seiner Sitzung am die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.4 Erweiterung Stallbrüggerfeld nördlich des Herrenmoorweges einschließlich Begründung und örtlicher Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Jümme geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Filsum, den Gemeinde Filsum Der Gemeindedirektor Haushaltssatzung für den Schwimmbadverband Overledingen Aufgrund der Satzung des Zweckverbandes vom in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Verbandsvorstand in seiner Sitzung am 28. November 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Stallbrüggerfeld sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.4 Erweiterung Stallbrüggerfeld nördlich des Herrenmoorweges gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Stallbrüggerfeld einschließlich Begründung und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.4 Erweiterung Stallbrüggerfeld nördlich des Herrenmoorweges einschließlich Begründung, Umweltbericht und örtlicher Bauvorschriften sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Samtgemeinde Jümme, Rathausring 8-12, Filsum, Zimmer 30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0,00 festgesetzt. 4
14 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. 5 Die Umlage des Verbandes beträgt ,00 und wird nach Maßgabe des Verteilungsplanes wie folgt festgesetzt: Umlageträger Umlage 1. Gemeinde Rhauderfehn ,80 2. Gemeinde Ostrhauderfehn ,20 Rhauderfehn, Verbandsvorsteher Geschäftsführer Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 bzw. 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 4. Dezember 2007 unter dem Aktenzeichen 14 hou erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 NKomZG in Verbindung mit 86 Abs. 2 Satz 3 der NGO vom 18. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, Rhauderfehn, Zimmer 103, öffentlich aus. Rhauderfehn, Schwimmbadverband Overledingen Der Geschäftsführer Öffentliche Bekanntmachung der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich Vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung Weenermoor 1. In dem mit Beschluss vom angeordneten und durch Anordnung vom geänderten Flurneuordnungsverfahren Weenermoor (s. Hinweis Nr. 3) werden die Beteiligten gem. 65 und 66 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2354), vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. 2. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d. h. der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke, wird im Einzelnen durch die Überleitungsbestimmungen vom heutigen Tage geregelt. 3. Die Überleitungsbestimmungen liegen während der Bekanntmachung dieser vorläufigen Besitzeinweisung zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei den Verwaltungen der Städte Weener und Leer aus. 4. Mit dem in den Überleitungsbestimmungen aufgeführten Zeitpunkt gehen Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke auf die neuen Empfänger über ( 66 FlurbG); es dürfen also nur noch die zugewiesenen neuen Grundstücke bewirtschaftet werden. 5. Die Ergebnisse der neuen Feldeinteilung werden den Teilnehmern (Eigentümer und Erbbauberechtigte), denen neue Flächen zugeteilt werden, in gesonderten Terminen erläutert. Die Ladung dazu erfolgt durch persönliches Anschreiben. Allen übrigen Teilnehmern und den Nebenbeteiligten (wie Pächter und andere Inhaber von Rechten an Grundstücken) wird die neue Feldeinteilung in einem Termin am Donnerstag, den von und von Uhr im Dörphuske in St. Georgiwold, bekannt gegeben. 6. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes gemäß 62 und 63 FlurbG kann auch über die bisherigen Grundstücke grundbuchmäßig verfügt werden. Hiervon sollte aber nach Möglichkeit abgesehen werden. Falls jedoch aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen getroffen werden müssen, werden die Teilnehmer gebeten, zuvor bei der Flurbereinigungsbehörde Auskunft einzuholen. 7. Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 3316), wird hiermit die sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung angeordnet. Begründung Nach 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Voraussetzungen sind in der Flurneuordnung Weenermoor erfüllt. Nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wird die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet, um die Ergebnisse der Flurbereinigung nutzen zu können und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen und überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, den Übergang vom alten in den neuen Zustand unverzüglich vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gege-
15 ben sind. Hierdurch sollen landeskulturelle Nachteile, soweit möglich, vermieden werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) - Amt für Landentwicklung Aurich, Oldersumer Str. 48, Aurich, Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) - Amt für Landentwicklung Aurich, eingegangen ist. Hinweise 1. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieser Verwaltungsakt nicht erfolgreich mit der Begründung angefochten werden kann, dass jemand mit der Zuteilung der neuen Flächen nicht einverstanden ist. Widersprüche dieser Art sind Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und können gem. 59 FlurbG erst im Anhörungstermin zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes vorgebracht werden. 2. Bei Anträgen auf Agrarförderung sind mit erfolgter vorläufiger Besitzeinweisung die neuen Flurstücksbezeichnungen und größen anzugeben. Auf Antrag werden den Teilnehmern entsprechende Unterlagen unentgeltlich ausgehändigt. 3. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst Teile der Gemarkung Weenermoor sowie Einzelflächen in den Gemarkungen Weener, Kirchborgum, St. Georgiwold und Bingum. Sie sind aus einer Gebietskarte zu ersehen, die in den Verwaltungen der Städte Weener und Leer mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme ausliegt. Aurich, Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich Amt für Landentwicklung (Borm) (S.) Überleitungsbestimmungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung in der Flurneuordnung Weenermoor, Kreis Leer Die nachfolgenden Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört worden ist, regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Sämtliche Teilnehmer sind diesen Bestimmungen unterworfen. Davon abweichend können die Teilnehmer untereinander private Vereinbarungen treffen. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen wird vom Amt für Landentwicklung Aurich als zuständiger Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht überwacht. 1. Besitzübergang 1.1. landwirtschaftliche Nutzflächen Landwirtschaftliche Nutzflächen gehen spätestens am (allgemeiner Übergangstermin) auf den neuen Besitzer über. Ackerflächen gehen in unbearbeitetem Zustand über. Eine Entschädigung für ausgebrachten organischen Dünger oder Mineraldünger wird nicht gezahlt sonstige auf den Landabfindungen befindliche Gegenstände und besondere Bestandteile Siloreste, Mist-, Stroh-, und Heuhaufen sowie auf dem Feld verbliebene Rundballen einschließlich Abdeckplane und Abfallreste müssen vom bisherigen Eigentümer/Pächter bis zum abgeräumt werden. Ausgenommen davon sind Futtersilo und Mieten sowie gelagerte Rundballen; diese sind bis zum abzuräumen. Melkstände, Steinhaufen, Bauschutt und Erdhaufen müssen ebenfalls vom bisherigen Eigentümer/Pächter bis zum abgeräumt werden. Den früheren Besitzern ist es gestattet, ihre bisherigen Flächen bis zum zu betreten, um ihnen gehörende Gegenstände (z.b. Tränkebecken, Pumpen o.ä.) abzuräumen. Nach Ablauf der o.g. Fristen werden die Bestandteile entweder auf Antrag des neuen Besitzers auf Kosten und Gefahr des bisherigen Eigentümers/Pächters durch die Teilnehmergemeinschaft beseitigt oder gehen ohne Entschädigung des alten Eigentümers/Pächters in das Eigentum des neuen Besitzers über. Brunnen, ortsfeste Tränkeanlagen und sonstige wesentliche Bestandteile gehen - soweit zwischen den Teilnehmern nicht anderes vereinbart wird - mit dem Besitzübergang des Grundstücks auf den neuen Besitzer ü- ber. Sofern erforderlich, wird der bisherige Eigentümer für diese Bestandteile gesondert abgefunden. Entsprechende Geldabfindungen setzt die Flurbereinigungsbehörde auf gesonderten Antrag - ggf. nach Anhörung eines Sachverständigen - fest. Vom Übernehmer wird ggf. eine angemessene Erstattung verlangt. Wesentliche Bestandteile dürfen bis zur endgültigen Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht verändert, beschädigt oder beseitigt werden, sofern der bisherige Nutzungsberechtigte bis zum schriftlich bei dieser Behörde Einwendungen gegen den Nutzungsentzug erhebt. In diesem Falle erhält der Planempfänger entsprechende Nachricht.
16 Dränagen gehen auf den neuen Besitzer über und sind von diesem zu unterhalten. Im Rahmen der wertgleichen Abfindung evtl. zu leistende Geldausgleiche regelt die Flurbereinigungsbehörde Zäune und Einfriedungen Zäune und Einfriedigungen einschließlich Pforten sind - soweit zwischen den Teilnehmern keine andere Regelung zustande kommt - vom bisherigen Eigentümer bis zum schadlos zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Einrichtungen entweder auf Antrag des neuen Besitzers auf Kosten und Gefahr des bisherigen Eigentümers durch die Teilnehmergemeinschaft beseitigt oder gehen ohne Entschädigung des alten Eigentümers in das Eigentum des neuen Besitzers über Holz Hecken, Sträucher, Buschwerk und einzeln stehende Bäume gehen mit dem Besitzübergang des Grundstücks auf den neuen Besitzer über. Das Entfernen von Bäumen, Hecken und Sträuchern ist nur mit vorheriger Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erlaubt. Dieses gilt auch für Holzbestände, die in den neuen Grundstücken stehen und die Bewirtschaftung erschweren. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Wallhecken nach dem Nds. Naturschutzgesetz zu erhalten sind ( 33 NNatG). Einigen sich die Teilnehmer bzgl. der Holzbestände, die den Besitzer wechseln, nicht untereinander, so wird auf besonderen Antrag eine Entschädigung gemäß 50 Abs. 2 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde - ggf. nach Anhörung eines Sachverständigen - festgesetzt. Vom Ü- bernehmer wird ggf. eine angemessene Erstattung verlangt. 2. Grenzabstände Bei der Errichtung von Einfriedungen aus totem Material sowie bei der Anpflanzung von Hecken, Bäumen und Sträuchern sind hinsichtlich der Grenzabstände die Vorschriften des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz vom (Nds. GVBl. S. 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 88), insbesondere das Schwengelrecht, zu beachten. 3. Pachtverhältnisse Bestehende Pachtverhältnisse werden durch die Besitzeinweisung nicht aufgehoben. Der Pachtanspruch des Pächters geht jedoch von dem alten Eigentum des Verpächters auf dessen neuen Besitz über. Auf dieser Grundlage sind die Pachtverhältnisse zwischen dem Pächter und dem Verpächter zu regeln. Einigen sich die Parteien nicht, so entscheidet auf Antrag die Flurbereinigungsbehörde nach Maßgabe der 68, 70 und 71 ivm 66 Abs. 2 des FlurbG. Im Falle des 70 Abs. 2 FlurbG (Auflösung des Pachtverhältnisses wegen wesentlicher Erschwerung) ist nur der Pächter antragsberechtigt. Anträge auf Regelung der Pachtverhältnisse sind spätestens drei Monate nach dem in der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung genannten allgemeinen Übergangstermin ( ) bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen. 4. Zuwegungen Als Zuwegungen für die Bewirtschaftung der neuen Flächen sind die neuen Wege und Ü- berfahrten zu benutzen. Sofern diese in Teilen des Flurbereinigungsgebiets noch nicht ausgebaut sind, ist die Benutzung der alten Wege und Überfahrten sowie die vorübergehende Zuwegung über andere Flächen unter möglichster Schonung der aufstehenden Früchte gestattet. In Streitfällen wird eine vorübergehende Zuwegung durch die Flurbereinigungsbehörde festgelegt. Erforderliche Überfahrten von den Wegen auf die neuen Grundstücke, die noch nicht erstellt sind, werden auf Antrag von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt. Die genaue Lage und Abmessungen der Überfahrten werden von der Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft festgelegt. Schadhafte Durchlässe sind auf Verlangen des Landempfängers bis zum von den Alteigentümern auf deren Kosten zu entfernen oder so instand zu setzen, dass ein ungehinderter Wasserabfluss gewährleistet ist. Im Übrigen sind Durchlässe oder sonstigen Ü- berbrückungen von den Empfängern der betreffenden Landabfindungen zu unterhalten. 5. Planinstandsetzungen Arbeiten, die notwendig sind, um die neuen Grundstücke zur Bewirtschaftung instand zu setzen, sind grundsätzlich unter besonderer Beachtung von 1.4 (Holz) vom neuen Besitzer selbst auszuführen. Wenn diese im Einzelfall das Maß der den übrigen Beteiligten zur Last fallenden Arbeiten erheblich übersteigen, kann der betroffene Beteiligte die Ausführung der Arbeiten durch die Teilnehmergemeinschaft beantragen. Evtl. Anträge sind bis zum bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Diese entscheidet nach entsprechender Prüfung, ob eine Ausführung durch die Teilnehmergemeinschaft erfolgt. 6. Hinweis bzgl. Antragstellung auf flächenbezogene Ausgleichszahlungen Für die Anträge auf flächenbezogene Ausgleichszahlungen sind ab der Antragstellung 2008 die neuen Flurstücksbezeichnungen und - flächen zu verwenden. Auf Antrag werden den Teilnehmern hierfür entsprechende Nachweise etc. unentgeltlich ausgehändigt. Die in den Antragsvordrucken vorgedruckten nicht mehr gültigen Angaben sind deutlich sichtbar zu streichen und durch die neuen Angaben zu ersetzen. Sofern Flächen verpachtet sind, werden die Verpächter gebeten, ihre Pächter über die Änderungen durch die vorläufige Besitzeinweisung zu
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