Nationalrat Sommeression 2020 eparl 3.05.2020 09:55 9.05 s Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss Beschluss des Ständerates Beschluss Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 30. Oktober 209 vom 2. Dezember 209 vom 4. März 2020 vom 0. März 2020 vom. März 2020 vom 2. März 2020 vom 28. April 2020 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom30. Oktober 209 2 beschliesst: SR 0 2 FF 209 825 9.05 6
eparl 3.05.2020 209:55 Art. 2a Die Überbrückungsleistungen bestehen aus: a. der jährlichen Überbrückungsleistung b. der Vergütung von Krankheits und Behinderungskosten 2 Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 5 ATSG), die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 4 ATSG). (siehe Gliederungstitel vor Art. 5, Art. 5 Abs., Gliederungstitel vor Art. 4a, Art. 4a und 4b)
eparl 3.05.2020 309:55 4. Abschnitt: Höhe der Überbrückungsleistungen 4. Abschnitt: Jährliche Überbrückungsleistung (siehe Art. 2a, ) 4. Abschnitt: Festhalten 4. Abschnitt: Festhalten 4. Abschnitt: Festhalten Mehrheit 4. Abschnitt: Minderheit (PreliczHuber, Porchet, WeicheltPicard) Festhalten Art. 5 Berechnung der Überbrückungsleistungen Art. 5 Art. 5 Berechnung der Überbrückungsleistung Art. 5 Berechnung der Überbrückungsleistungen Art. 5 Titel: Festhalten Art. 5 Titel: Festhalten Art. 5 Titel: Festhalten Die Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, höchstens jedoch: a. bei alleinstehenden Personen: 58 350 Franken pro Jahr; Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. (siehe Art. 2a, ) Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, höchstens jedoch: a. bei alleinstehenden Personen: 38 900 Franken pro Jahr; a. bei alleinstehenden Personen: dem 2,25fachen des allgemeinen Lebensbedarfes gemäss Art. 7 Abs. Bst. a, Ziff. ; Festhalten Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 2a Absatz Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Festhalten, aber: b. bei Ehepaaren: 87 525 Franken pro Jahr. b. bei Ehepaaren: 58 350 Franken pro Jahr. (siehe Art. 7 Abs. Bst. a) b. bei Mehrpersonenhaushalten: dem 2,25fachen des allgemeinen Lebensbedarfes gemäss Art. 7 Abs. Bst. a, Ziff. 2. b. bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren: dem 2,25Fachen des allgemeinen Lebensbedarfes gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a Ziff. 2.
eparl 3.05.2020 409:55 (Mehrheit) (Minderheit) bis Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 2a Absatz Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens: a. bei alleinstehenden Personen: 38 900 Franken pro Jahr; b. bei Ehepaaren: 58 350 Franken pro Jahr. bis Streichen bis Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 2a Absatz Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens: a. bei alleinstehenden Personen: das 2fache des allgemeinen Lebensbedarfes gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a, Ziff. ; b. bei Mehrpersonenhaushalten: das 2.25fache des allgemeinen Lebensbedarfes gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a, Ziffer 2. bis Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 2a Absatz Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens: a. bei alleinstehenden Personen: das 2,25fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a Ziffer b. bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren: das 2,25fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a Ziffer 2. bis Festhalten 2 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet. 3 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen 2 von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung
eparl 3.05.2020 509:55 die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht. 4 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Art. 7 Anerkannte Ausgaben Als Ausgaben werden anerkannt: a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:. bei alleinstehenden Personen: 24 30 Franken, 2. bei Ehepaaren: 36 470 Franken, 3. bei Kindern, die das. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt Art. 7 Art. 7 a.. bei alleinstehenden Personen: 9 450 Franken, 2. bei Ehepaaren: 29 75 Franken, (siehe Art. 5 Abs. Bst. a und b)
eparl 3.05.2020 609:55 sind: 0 70 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags, 4. bei Kindern, die das. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7080 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder; b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach noch
eparl 3.05.2020 709:55 eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:. für eine allein lebende Person: 6 440 Franken in der Region, 5 900 Franken in der Region 2 und 4 520 Franken in der Region 3, 2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich: für die zweite Person: 3000 Franken in allen drei Regionen, für die dritte Person: 260 Franken in der Region und 800 Franken in den Regionen 2 und 3, für die vierte Person: 920 Franken in der Region, 800 Franken in der Region 2 und 560 Franken in der Region 3,
f. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Präeparl 3.05.2020 809:55 3. bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken; c. anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss; d. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; e. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
eparl 3.05.2020 909:55 mie für die Krankenversicherung; g. bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Beiträge an die berufliche Mindestvorsorge nach Artikel 47 BVG 3 und Artikel 47a BVG gemäss Ziffer II.2 der Änderung vom 22. März 209 4 des ELG; die Sparbeiträge dürfen nicht höher sein als die Altersgutschriften nach Artikel 6 BVG für Personen, die das 55. Altersjahr vollendet haben; h. der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie; g. bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach Artikel 47 BVG und Artikel 47a BVG gemäss Ziffer II.2 der Änderung vom 22. März 209 des ELG; 3 SR 83.40 4 BBl 209 2603
eparl 3.05.2020 009:55 i. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. 2 Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 5 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt. 2 bis vierte Person gewährt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 5 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
eparl 3.05.2020 09:55 3 Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik. 4 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. 5 Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 0 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben; b. Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
eparl 3.05.2020 209:55 die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 6 Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 0 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
eparl 3.05.2020 309:55 Art. 2 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Art. 2 Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 2 Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 2 Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) 2 Die Kantone tragen die Vollzugskosten. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz an die Kantone. 4 Branchen mit weitergehenden sozialpartnerschaftlichen Leistungen werden von der Finanzierung ausgeklammert. 4 Streichen