Amtsblatt. Jahrgang Dezember 2017 Nummer 38

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1 Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jahrgang Dezember 2017 Nummer 38 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Landkreis Stendal Feststellung des Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 189 Aufruf zur Teilnahme am Wettbewerb: STABIL = SELBSTFINDUNG - TRAINING - ANLEITUNG - BETREUUNG - INITIATIVE LERNEN 189 Aufruf zur Teilnahme am Ideenwettbewerb Stabilisierung und Teilhabe am Arbeitsleben Hansestadt Stendal Aufforderung zur Abräumung von Grabstellen 191 Bekanntmachung über die Änderung der Schiedsstellenbezirke und des Sitzes der Schiedsstelle II 191 Bekanntgabe der Kostenbeitragssatzung Änderungssatzung der Wasserwehrsatzung der Hansestadt Stendal Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Trübengraben Havelberg und Stremme/Fiener Bruch Genthin Hansestadt Havelberg 3. Änderungssatzung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen an den Unterhaltungsverband Trübengraben Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) Mitteilung der Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung, des Gebäudebestandes und der Lagebezeichnung für den Bereich der Gemarkung Staats Amt für Landwirtschaft Flurneuordnung und Forsten Altmark Einleitungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren A14 Buchholz 193 Einleitungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren A14 Möhringen Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Bekanntmachung: Jahresabschluss Kreiskirchenamt Stendal Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Uenglingen 196 Landkreis Stendal Der Landrat Bekanntmachung des Landkreises Stendal schon vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden wird festgestellt, dass für die beantragte Grundwasserförderung keine UVP erforderlich ist. Die Unterlagen zur ausführlichen Darlegung der Gründe anhand der Kriterien aus Anlage 3 UVPG sowie zur Erläuterung der Merkmale des Vorhabens bzw. des Standortes werden beim Landkreis Stendal, Umweltamt, Untere Wasserbehörde in Stendal, Hospitalstraße 1-2 Bekanntgabe gemäß 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) der Feststellung des Nichtbestehens einer UVP-Pflicht gemäß 5 Abs. 1 UVPG. Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, erfolgt von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient. Die Stadtwerke Stendal Altmärkische Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke GmbH Stendal Rathenower Straße 1, Hansestadt Stendal beantragten mit Unterlagen vom beim Landkreis Stendal die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser im Umfang von m³/a aus der am Standort Hansestadt Stendal OT Uenglingen Gemarkung Uenglingen, Flur 4, Flurstücke 379/19 und 144 bestehenden Wasserfassung Stendal Nord für das Wasserwerk Stendal Nord zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im angeschlossenen Versorgungsgebiet der Hansestadt Stendal. Die Grundwasserförderung erfolgt mittels acht Bohrbrunnen, von denen vier betrieben und vier in Reserve genutzt werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben gemäß 2 Abs. 4 UVPG. Es wird in Anlage 1 UVPG unter Nummer Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von m³ bis weniger als 10 Mio. m³ genannt. Für die beantragte Grundwasserförderung im Umfang von m³/a war die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 7 (1) UVPG durchzuführen. Nach der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 7 (1) UVPG wird festgestellt, dass das oben bezeichnete Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Entsprechend der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG sind folgende Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wesentlich: Die überschlägliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch die Grundwasserförderung in einem Umfang von m³/a keine Wirkfaktoren von nennenswertem Gewicht existieren. Aufgrund der Grundwasserförderung im genannten oder im größeren Umfang in den vergangenen Jahren sind auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen bekannt geworden. Es entstehen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, d.h. negative Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt. Nach überschläglicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen und unter Einbeziehung der im Zeitraum von bis während der Sprechzeiten des Landkreises (Dienstags und Donnerstags von 09:00 12:00 Uhr und 14:00 17:00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Für eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten ist eine Terminvereinbarung unter der Tel. Nr erforderlich. Mit Ablauf des o.g. Zeitraumes ist die öffentliche Bekanntgabe der Feststellung gemäß 5 Abs. 1 UVPG abgeschlossen. Gemäß 5 Abs. 3 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Stendal, Carsten Wulfänger Landkreis Stendal Aufruf zur Teilnahme am Wettbewerb: STABIL = SELBSTFINDUNG - TRAINING - ANLEITUNG - BETREUUNG - INITIATIVE LERNEN Der Landkreis Stendal ruft alle im Tätigkeitsfeld des 13 SGB VIII agierenden Träger der freien Jugendhilfe sowie Bildungsträger dazu auf, Projektvorschläge zur Entwicklung und Herstellung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit förderungsbedürftiger junger Menschen einzureichen. Anliegen des Wettbewerbs STABIL unterstützt Projekte, die Jugendliche ohne Ausbildungsplatz, mit abgebrochener Ausbildung oder besonderem sozialpädagogischen Hilfebedarf in Ausbildung und Beschäftigung integrieren. Das Programm hilft, die gesellschaftliche Ausgrenzung junger Menschen zu vermeiden und unterstützt deren berufliche und soziale Wiedereingliederung. Die Grundlage für die Durchführung des Wettbewerbs und Umsetzung entsprechender Projekte ist die Richtlinie Zielgruppen- und Beschäftigungsförderung 1. 1 Richtlinie Zielgruppen- und Beschäftigungsförderung (RdErl. des MS vom , MBl. LSA 2017, S. 677) Seite 189

2 Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle vor dem Hintergrund eines mehrstufigen Auswahlverfahrens und auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Wer kann sich am Wettbewerb beteiligen? Bildungsträger und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (jeweils ohne mehrheitliche öffentliche Beteiligung). Kooperationsverbundanträge sind nicht zulässig. Welche Zielgruppe und welche Inhalte werden gefördert? Zielgruppe sind förderungsbedürftige junge Menschen in der Regel unter 25 Jahren, in begründeten Fällen bis unter 30 Jahren, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, keinen Berufsabschluss besitzen, arbeitslos sind und mit Hilfe der Förderangebote der Agenturen für Arbeit oder Träger der Grundsicherung nicht oder nicht mehr erreicht werden können, wie junge Menschen ohne Schulabschluss, ohne Ausbildungsplatz, die eine Ausbildung abgebrochen haben oder mit besonderem individuellen sozialpädagogischen Hilfebedarf. Gefördert werden Projekte, in denen die jungen Menschen unter fachlicher Anleitung produzierend tätig sind. Zielstellung ist die Vermittlung von Handlungskompetenz. Lernprozesse finden über Produktionsprozesse statt. Es erfolgt keine Trennung zwischen Lern- und Arbeitsort. In jedem Projekt muss betriebsgleich in mindestens drei verschiedenen Produktionsrichtungen oder Werkstätten gearbeitet werden. Die Werkstätten umfassen ein Angebot verschiedener Berufs- und Tätigkeitsfelder. Projekte sollten die Aufnahme von Geflüchteten konzeptionell besonders berücksichtigen. Wünschenswert ist eine richtlinienkonform vollumfängliche Berücksichtigung von Praktika bei privaten Arbeitgebern (insg. drei Monate je Teilnehmer). Art, Umfang und Höhe der Förderung sowie Zuwendungsvoraussetzungen Ein Projekt muss eine Mindestkapazität von zehn, idealer Weise zwölf Teilnehmerplätzen haben. Die Belegung der jeweiligen projektbezogenen Mindestkapazität von Teilnehmerplätzen ist über den gesamten Bewilligungszeitraum zu sichern. Der zu beantragende Förderzeitraum umfasst 24 Monate, die Zuwendung für diesen Zeitraum beträgt bis zu , dies bezogen auf ein Projekt mit zehn bis zwölf Teilnehmerplätzen. Bei einer höheren Platzkapazität erhöht sich diese maximale Zuwendung: Weitere Details zu Art, Umfang und Höhe der Förderung richten sich nach den entsprechenden Regularien der o.g. Richtlinie Zielgruppen- und Beschäftigungsförderung. Der Projektbeginn ist ab dem vorgesehen. Hinweise zum Verfahren Die zu fördernden Projekte werden im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt. Für die Teilnahme am Wettbewerb ist ein tragfähiges Konzept zur Umsetzung der Ziele des Wettbewerbs zu entwickeln. Der Wettbewerb bildet die Vorstufe zum Antragsverfahren. Bei positiver Entscheidung durch den hierzu bis Ende Februar zusammen tretenden sog. Regionalen Arbeitskreises (RAK) zu einem Projekt erfolgt umgehend die Aufforderung zur Antragsabgabe bei der bewilligenden Stelle. Die Unterlagen zum Einreichen eines Projektvorschlages sind unter dem folgenden Link und dort im programmbezogenen Downloadbereich verfügbar: Die Unterlagen sind vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Bewertung der Projektvorschläge erfolgt nach einem einheitlichen Bewertungsschema, das unter o.g. Link eingesehen werden kann. Die Projektvorschläge sind bis zum um 12:00 Uhr bei der Wirtschaftsförderung des Landkreises Stendal, Arneburger Straße 24, Haus I, 3. Stock in Stendal einzureichen. Der Projektvorschlag ist in doppelter Ausfertigung in einem verschlossenen Briefumschlag mit Hinweis auf den Wettbewerb STABIL einzureichen. Später eingehende Projektvorschläge bzw. Nachreichungen können nicht mehr berücksichtigt werden! Interessierte wenden sich bitte an die Regionale Programmkoordination an der Wirtschaftsförderung, die ab dem für die Unterstützung von Antragstellern nach Terminvereinbarung eine Programm-Sprechstunde anbietet, zudem die Antragserstellung gerne qualifizierend begleitet. Terminvereinbarung über Frau Raeck, Tel , oder direkt per Landkreis Stendal Aufruf zur Teilnahme am Ideenwettbewerb Der Landkreis Stendal beteiligt sich an dem Programm Stabilisierung und Teilhabe am Arbeitsleben des Landes Sachsen-Anhalt. Der Landkreis Stendal ruft in diesem Kontext alle interessierten Träger auf, Projektvorschläge zur Schaffung zusätzlicher, längerfristiger, wettbewerbsneutraler und im öffentlichen Interesse liegender Beschäftigungsangebote im Rahmen der Durchführung des Landesprogramms: einzureichen. Stabilisierung und Teilhabe am Arbeitsleben 1 Diese Beschäftigungsmöglichkeiten sollen den Teilnehmern die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit insbesondere zur persönlichen und beruflichen Stabilisierung bieten und langfristig den Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt wegbereiten. Anliegen des Wettbewerbs Trotz Beschäftigungsaufbau und sinkender Arbeitslosigkeit nimmt der relative Anteil der Langzeitarbeitslosigkeit tendenziell zu. Absolut geht zwar auch die Zahl der Langzeitarbeitslosen zurück, gleichzeitig wächst aber die Gruppe der Menschen, die länger als zwei Jahre 1 arbeitslos sind. Inzwischen gehören mehr als die Hälfte der Langzeitarbeitslosen dieser Gruppe an. Viele dieser Menschen wollen arbeiten. Aber oft kumulieren bei den Betroffenen unterschiedliche Problemlagen (Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Probleme, Verschuldung, etc.), so dass die regulären Instrumente zur Förderung der Arbeitsmarktintegration (Qualifizierung, Eingliederungszuschüsse) bei dieser Personengruppe oftmals leider keinen Erfolg zeigen. Kurze, auf schnelle Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtete Maßnahmen führen hier eher zu weiteren Misserfolgserlebnissen und Motivationsverlusten, sowie langfristig zu einer Verhärtung oder sogar Verschlimmerung der Problemlage. Ziel ist es, für diese Menschen über längerfristige, geförderte (und zudem durch den Landkreis Stendal flankierend intensiv betreute) Beschäftigung die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit insbesondere zur persönlichen und beruflichen Stabilisierung zu bieten. Wer kann die Beschäftigungsplätze in Anspruch nehmen? Gefördert wird die Umsetzung längerfristiger, niederschwelliger Beschäftigungsangebote im gemeinwohlorientierten Bereich für arbeitslose Personen mit Langzeitleistungsbezug und Langzeitarbeitslose (nach SGB II) über 35 (bzw. bei Projekteintritt max. 55) Jahre und negativer Integrationsprognose. Was und wie wird gefördert? Die Beschäftigungsangebote werden mehrheitlich im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (AGH nach 16d SGB II) erfolgen. Die Grundfinanzierung trägt damit das Jobcenter. Ergänzend kann aus dem Landesprogramm eine projektbezogene Maßnahmekostenpauschale in Höhe von bis zu 250 pro Monat gewährt werden. Die Maßnahmen sind auf drei Jahre auszulegen. Der Bewilligungszeitraum ist ab dem vorgesehen und endet zunächst spätestens am Eine Verlängerung steht unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Landesmittel. Die Beschäftigungsangebote sollten einen Umfang von 30 Arbeitsstunden je Woche aufweisen. Dabei beträgt die individuelle Teilnahmedauer 12 bis 36 Monate. Neubesetzungen der zugewiesenen Teilnehmerplätze pro bewilligtes Projekt und Träger sind entsprechend möglich und konzeptionell zu berücksichtigen. Ist eine Beschäftigung mit einem wöchentlichen Umfang von 30 Stunden aus individuellen Gründen des Teilnehmenden nicht möglich, kann die Arbeitszeit pro Woche auch geringer sein. Außerdem können Modelle für einen stufenweisen Einstieg in Beschäftigung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit, ausgehend von 10 Stunden und aufwachsend bis zu maximal 30 Wochenstunden, umgesetzt werden. Für die TeilnehmerInnen, die ihre gesetzlich möglichen AGH - Ansprüche bereits ausgeschöpft haben, kann auch die Mehraufwandsentschädigung über das Landesprogramm finanziert werden. Weitere Inhalte des Landesprogrammes Stabilisierung und Teilhabe am Arbeitsleben sind die Projektkoordinierung/-assistenz und die Intensivbetreuung. Diese sind nicht Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens und werden durch den Landkreis Stendal direkt umgesetzt. Die IntensivbetreuerInnen begleiten die TeilnehmerInnen vor (Profiling), während der Arbeitsgelegenheit und ggf. im Rahmen einer geförderten Beschäftigung nach 16e SGB II sowie bei einer gelungenen Integration in eine reguläre Beschäftigung. Sie stützen durch ihre Aktivitäten mit den TeilnehmerInnen den Stabilisierungs- und Integrationsprozess. Seitens der Träger der Beschäftigungsangebote ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem Projektteam des Landkreises, den TeilnehmerInnen und dem Träger zu gewährleisten. Hinweise zum Verfahren Verbindliche Voraussetzung für die Beteiligung an diesem Ideenwettbewerb ist die Teilnahme interessierter Träger an einer Programm-/Antragstellersprechstunde, die seitens des Landkreises Stendal vermittels der Regionalen Koordination in Kooperation mit dem Jobcenter Stendal angeboten wird. So wird sichergestellt, dass die Träger ihre Herangehensweise auch nachfrageseitig bedarfsgerecht konzipieren und damit Trägerpotenzial und mgl. AGH-Einsatzbereiche sowie ihre regionale Verortung absehbar in Einklang stehen mit den Bedarfen und Potenzialen der Teilnehmer. Interessierte wenden sich bitte an die Regionale Programmkoordination an der Wirtschaftsförderung, die ab dem eine Programm-Sprechstunde anbietet. Terminvereinbarung über Frau Raeck, Tel , oder direkt per reko@ .de. Die zu fördernden Beschäftigungsangebote werden im Rahmen eines Ideenwettbewerbs ausgewählt. Für die Teilnahme am Wettbewerb sind ein tragfähiges Umsetzungskonzept sowie eine nachvollziehbare Gesamtfinanzierung einzureichen. Diese bilden gleichzeitig den Antrag auf Finanzierung durch den Landkreis Stendal und das Jobcenter Stendal. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle vor dem Hintergrund eines mehrstufigen Auswahlverfahrens und auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Eine valide Abrechnungsfähigkeit der Zuwendungsempfänger sowie technisch-administrative Erfahrungen in der Durchführung von AGH-Projekten o.ä. EU-ESF-Landesprogrammen sind wünschenswert. Die Unterlagen zum Einreichen eines Projektvorschlages sind unter dem folgenden Link und dort im programmbezogenen Downloadbereich verfügbar: Die Unterlagen sind vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Bewertung der Projektvorschläge erfolgt nach einem einheitlichen Bewertungsschema, das unter o.g. Link eingesehen werden kann. Die Projektvorschläge sind bis zum um 12:00 Uhr bei der Wirtschaftsförderung des Landkreises Stendal, Arneburger Straße 24, Haus I, 3. Stock in Stendal einzureichen sowie ergänzend elektronisch zu übermitteln: reko@ .de. Der Projektvorschlag ist in doppelter Ausfertigung in einem verschlossenen Briefumschlag mit Hinweis auf den Wettbewerb Stabilisierung und Teilhabe am Arbeitsleben einzureichen. Später eingehende Projektvorschläge bzw. Nachreichungen können nicht mehr berücksichtigt werden! Seite 190

3 Hansestadt Stendal Bekanntmachung der Hansestadt Stendal Aufforderung zur Abräumung von Grabstellen Die Nutzungsberechtigten der nachfolgend aufgeführten Grabstellen werden aufgefordert, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen bis zum zu entfernen. Friedhofsteil Abteilung Grabstelle II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II Begründung: Gemäß 22 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. 30 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung der Hansestadt Stendal vom (Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom ) hat der Verfügungsberechtigte nach Ablauf des Nutzungsrechts die Grabstätte abzuräumen und den Grabstein sowie sonstige bauliche Anlagen auf seine Kosten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes erfüllt, kann die Hansestadt Stendal gemäß 30 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung die Grabmale auf Kosten der verpflichteten Person beräumen, wobei eine Aufbewahrungspflicht der Stadt nicht besteht. Die Nutzungsrechte an den aufgeführten Wahlgrabstellen sind seit mehr als 3 Monaten abgelaufen. Die Grabstätten wurden von den Nutzungsberechtigten bislang nicht beräumt. Für die aufgeführten Grabstellen sind die verfügungsberechtigten Personen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln. Daher erfolgt die Aufforderung zur Abräumung der Grabstellen durch öffentliche Bekanntmachung. Sofern die Beräumung nicht bis zum erfolgt und der Friedhofsverwaltung angezeigt wird, veranlasst die Hansestadt Stendal die Abräumung der Grabstätten. Die Grabsteine und sonstigen baulichen Anlagen werden ordnungsgemäß entsorgt. Die Hansestadt Stendal behält sich vor, die Kosten dieser Maßnahmen gegenüber den nutzungsberechtigten Personen geltend zu machen. Zudem bleibt die Einleitung von Bußgeldverfahren nach 35 Abs. 1 Ziffer 11 vorbehalten. Danach handelt ordnungswidrig, wer Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen 30 Abs. 2 nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt. Hansestadt Stendal, den Klaus Schmotz Oberbürgermeister Hansestadt Stendal Bekanntmachung der Hansestadt Stendal über die Änderung der Schiedsstellenbezirke und des Sitzes der Schiedsstelle II Hiermit mache ich bekannt, dass der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst hat: 1. Die Amtsbezirke der Schiedsstellen werden mit Wirkung vom wie folgt geändert: Der Amtsbezirk der Schiedsstelle II umfasst die Stadtteile Bahnhofsvorstadt und Röxe/ Süd sowie die Ortschaften Bindfelde Borstel Buchholz Dahlen Groß Schwechten Heeren Insel Jarchau Möringen Nahrstedt Staats Staffelde Uchtspringe Uenglingen Vinzelberg Volgfelde Wahrburg Wittenmoor. Der Amtsbezirk der Schiedsstelle I umfasst das übrige Stadtgebiet. 2. Für Schiedsverfahren, die am bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 3. Die Schiedsstelle I hat Ihren Sitz im Rathaus (Markt 1, Hansestadt Stendal), die Schiedsstelle II im Ortschaftszentrum Wahrburg (Am Glockenberg 1, Hansestadt Stendal). Klaus Schmotz Oberbürgermeister Hansestadt Stendal 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen der Hansestadt Stendal - Kostenbeitragssatzung - Kindertageseinrichtungen - Präambel Aufgrund der 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) i.v.m. 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom (GVBl. LSA S. 38), hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen der Hansestadt Stendal vom beschlossen: I. Änderungen 7 der Kostenbeitragssatzung wird wie folgt geändert: Diese Kostenbeitragssatzung tritt am in Kraft und ist bis zum befristet. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung vom außer Kraft. Die Satzung tritt am in Kraft. Klaus Schmotz Oberbürgermeister Hansestadt Stendal II. In-Kraft-Treten 1. Änderungssatzung der Wasserwehrsatzung der Hansestadt Stendal Aufgrund des 14 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659) i. V. m. 8 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni. 14 (GVBl. S. 288) hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung der Wasserwehrsatzung der Hansestadt Stendal vom beschlossen: 1 Änderungen 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ausgewählten Personen werden vom Oberbürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst im Sinne des 30 KVG LSA in der Wasserwehr berufen. Seite 191

4 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hansestadt Stendal, den Klaus Schmotz Oberbürgermeister Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Satzung der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Trübengraben Havelberg und Stremme/Fiener Bruch Genthin Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659), der 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land in der Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden Trübengraben Havelberg und Stremme/Fiener Bruch Genthin. (2) Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände Trübengraben Havelberg und Stremme/ Fiener Bruch Genthin haben auf Grundlage des 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), des 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände Trübengraben Havelberg und Stremme/Fiener Bruch Genthin Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände nach 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn. (4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. 2 Gegenstand der Umlage Die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen einschließlich die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten gemäß 56 WG LSA -, auf die Umlageschuldner um. 3 Umlagepflicht Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum (1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann. 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche. (2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt am Gesamtbeitrag laut Satzung der Verbände jeweils 10 v. H.. 7 Umlagesatz (1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt für das Kalenderjahr ,35 /ha im Verbandsgebiet Trübengraben Havelberg sowie 11,31 /ha im Verbandsgebiet Stremme/Fiener Bruch Genthin. Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt für das Kalenderjahr ,84 /ha im Verbandsgebiet Trübengraben Havelberg sowie 8,77 /ha im Verbandgebiet Stremme/Fiener Bruch Genthin. (2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 2,00 ist. 8 Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. (2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. 9 Auskunftspflichten (1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. (3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (5) Die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Verbandsgemeinde anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 11 Billigkeitsmaßnahmen Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach 9,10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land zulässig. (2) Die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Seite 192

5 Die Satzung tritt am in Kraft. Schönhausen (Elbe), Friedebold Verbandsgemeindebürgermeisterin Hansestadt Havelberg 13 In-Kraft-Treten 3. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen an den Wasser- und Bodenverband (Unterhaltungsverband) Trübengraben vom (Satzung Unterhaltungsverband) der Hansestadt Havelberg Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBI. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBI. LSA S. 33), der 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBI. LSA S. 202), beschließt der Stadtrat der Hansestadt Havelberg in seiner Sitzung am die folgende 3. Änderungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Trübengraben : 1 Änderungen (1) Der 7 Absatz 1 Umlagesatz - erhält folgende Fassung: Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages für das Kalenderjahr 2018 beträgt 14,04 EUR/ha. Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages für das Kalenderjahr 2018 beträgt 14,55 EUR/ha. 2 Inkrafttreten Die 3. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Hansestadt Havelberg, Poloski Bürgermeister Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) Scharnhorststraße 89, Stendal Für die Offenlegung gemäß 12 Abs. 3 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 716) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 510) Gemarkung Staats Flur 1-7 in der Hansestadt Stendal Ortsname wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters verändert. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat den Gebäudebestand überprüft und örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude aus der Liegenschaftskarte entfernt. Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden diese Veränderungen des Liegenschaftskatasters durch die Offenlegung bekannt gemacht. während der Besuchszeiten, Mo - Fr Uhr zusätzlich für Antragsannahme und Information Di Uhr zur Einsicht ausgelegt. Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer gebeten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Veränderungen in der Liegenschaftskarte, die durch die Übernahme der für das Liegenschaftskataster relevanten Ergebnisse der Veränderungen im Gebäudebestand entstanden sind, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Magdeburg, Breiter Weg , Magdeburg schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtliche Grundlage hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Im Auftrag Auskunft und Beratung Telefon: Fax: gez. Dieter Samol service@lvermgeo.sachsen-anhalt.de Internet: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) Scharnhorststraße 89, Stendal Für die in Mitteilung der Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters Gemarkung Staats Flur 1-7 der Hansestadt Stendal Ortsname wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters fortgeführt. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat das Liegenschaftsbuch und die Liegenschaftskarte hinsichtlich der Angaben zur tatsächlichen Nutzung und der Lagebezeichnung ergänzt und aktualisiert. Alle beteiligten Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden hiermit über die erfolgte Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters informiert. Die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch werden in der Zeit vom bis in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89 in Stendal während der Besuchszeiten, Mo Fr Uhr Zusätzlich für Antragsannahme und Information Di Uhr zur Einsicht ausgelegt. Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter dertelefonnummer gebeten. Im Auftrag Auskunft und Beratung Telefon: Fax: gez. Dieter Samol service@lvermgeo.sachsen-anhalt.de Internet: Landesverwaltungsamt Halle, den Obere Flurbereinigungsbehörde Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale) Die Liegenschaftskarte wird in der Zeit vom bis in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89 in Stendal Flurbereinigung: Landkreis: Verfahrens-Nr.: A14 - Buchholz Stendal SDL040 - Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss Seite 193

6 A. Verfügender Teil I. Entscheidung Gemäß 87ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das Flurbereinigungsverfahren A14 - Buchholz im Landkreis Stendal angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren wird nach den 87ff FlurbG vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, Stendal, als Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst im Landkreis Stendal - in der Gemarkung Buchholz die Fluren 1 und 4 sowie Teile der Fluren 2 und 3 - in der Gemarkung Insel Teile der Fluren 1, 2, 4 und 5 sowie die Fluren 13 und 14 - in der Gemarkung Döbbelin Teile der Flur 1 und 2 sowie die Flur 3 - in der Gemarkung Tornau Teile der Flur 2. Dem Verfahren unterliegen die im Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke - aufgeführten Flurstücke. Das Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke - ist Anlage dieses Beschlusses. Als weitere Anlagen dieses Beschlusses sind die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, sowie die Begründung dieses Beschlusses beigefügt. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst eine Fläche von ca ha und ist mit dem Einwirkungsbereich des Unternehmens identisch. II. Sofortige Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2745), wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben. III. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. 10 FlurbG beteiligt: 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG); f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). IV. Teilnehmergemeinschaft und Unternehmensträger Gemäß 16 FlurbG bilden die Teilnehmer die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Beschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A14 - Buchholz. Sie hat ihren Sitz in der Einheitsgemeinde der Hansestadt Stendal, OT Buchholz, im Landkreis Stendal. Träger des Unternehmens Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE AS Lüderitz (L30) bis AS Uenglingen (L15) im Flurbereinigungsverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Süd. Der Unternehmensträger ist gemäß 88 Nr. 2 FlurbG Nebenbeteiligter im Sinne von 10 Nr. 2 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren. V. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, Stendal, anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z. B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte ( 10 Nr. 2d FlurbG); b) Im Grundbuch einzutragende Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw. die vor dem begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gem. 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ( 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. VI. Einschränkungen Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feldund Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde ( 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. B. Auslegung Dieser Beschluss mit Begründung, Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt gemäß 6 Abs. 3 FlurbG nach dessen öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich ( 110 FlurbG), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch - im Landesverwaltungsamt, Referat 409, Zimmer 234, Dessauer Straße 70, Halle (Saale), und - im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Sachgebiet 13, Akazienweg 25, Stendal, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein. C. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg , Magdeburg, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Im Auftrag Teichmann 2. Ausfertigung Hinweis: Der Inhalt der oben aufgeführten Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Flurneuordnungsbehörde veröffentlicht unter: unter Flurneuordnung Flurbereinigungsverfahren im Landkreis Stendal Buchholz Seite 194

7 f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). IV. Teilnehmergemeinschaft und Unternehmensträger Gemäß 16 FlurbG bilden die Teilnehmer die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Beschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A14 - Möringen. Sie hat ihren Sitz in der Einheitsgemeinde der Hansestadt Stendal, OT Möringen, im Landkreis Stendal. Träger des Unternehmens Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE AS Lüderitz (L30) bis AS Uenglingen (L15) im Flurbereinigungsverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Süd. Der Unternehmensträger ist gemäß 88 Nr. 2 FlurbG Nebenbeteiligter im Sinne von 10 Nr. 2 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren. Landesverwaltungsamt Halle, den Obere Flurbereinigungsbehörde Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale) Flurbereinigung: Landkreis: Verfahrens-Nr.: A14 - Möringen Stendal SDL041 - Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss A. Verfügender Teil I. Entscheidung Gemäß 87ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das Flurbereinigungsverfahren A14 - Möringen im Landkreis Stendal angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren wird nach den 87ff FlurbG vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, Stendal, als Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst im Landkreis Stendal - in der Gemarkung Möringen Teile der Flur 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 14 - in der Gemarkung Tornau die Fluren 1 und 3 und Teile der Flur 2 - in der Gemarkung Uenglingen Teile der Flur 4, 5 und 6 sowie - in der Gemarkung Steinfeld Teile der Flur 1. Dem Verfahren unterliegen die im Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke - aufgeführten Flurstücke. Das Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke - ist Anlage dieses Beschlusses. Als weitere Anlagen dieses Beschlusses sind die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, sowie die Begründung dieses Beschlusses beigefügt. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst eine Fläche von ca ha und ist mit dem Einwirkungsbereich des Unternehmens identisch. II. Sofortige Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546), wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben. III. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. 10 FlurbG beteiligt: 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG); V. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, Stendal, anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z. B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte ( 10 Nr. 2d FlurbG); b) Im Grundbuch einzutragende Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw. die vor dem begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gem. 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ( 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. VI. Einschränkungen Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feldund Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde ( 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. B. Auslegung Dieser Beschluss mit Begründung, Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke und Seite 195

8 Gebietskarte liegt gemäß 6 Abs. 3 FlurbG nach dessen öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich ( 110 FlurbG), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch - im Landesverwaltungsamt, Referat 409, Zimmer 234, Dessauer Straße 70, Halle (Saale), und - im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Sachgebiet 13, Akazienweg 25, Stendal, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein. C. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg , Magdeburg, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Im Auftrag Teichmann 2. Ausfertigung Hinweis: Der Inhalt der oben aufgeführten Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Flurneuordnungsbehörde veröffentlicht unter: unter Flurneuordnung Flurbereinigungsverfahren im Landkreis Stendal Möringen SAW) sowie der Stellungnahme zum Prüfbericht des RPA SAW (siehe Anlage). BSV 17/2017 Dem Vorsitzenden für das Wirtschaftsjahr 2016 wurde die Entlastung erteilt. BSV 18/2017 Der Jahresüberschuss in Höhe von ,37 aus dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2016 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Jahresabschluss 2016 der Regionalen Planungsgemeinschaft kann vom bis zum Dienstag von 9:00 11:30 und von 14:00 16:00 sowie nach Vereinbarung in der Geschäftsstelle der Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Ackerstr. 13 in Salzwedel eingesehen werden. Salzwedel, den Carsten Wulfänger Vorsitzender Kreiskirchenamt Stendal Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg Uenglingen vom Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs (1) Der Friedhof in Stendal, Ortsteil Uenglingen steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Uenglingen. (2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen. (3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Stendal. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Uenglingen waren oder b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden, d) auf Wunsch auch nahe Verwandte von Einwohnern der Gemeinde (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. 3 Bestattungsbezirke (1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs umfasst das Gebiet des Ortsteils Uenglingen. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Öffentliche Bekanntmachung Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hat am dem Beschluss 16/2017 über den Jahresabschluss 2016, dem Beschluss 17//2017 über die Entlastung des Vorsitzenden und dem Beschluss 18/2017 zur Verwendung des Jahresergebnisses 2016 zugestimmt. Nach 16 GKG LSA in Verbindung mit 19 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz vom hat der Vorsitzende der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark den Jahresabschluss 2016 zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung der Regionalversammlung vorzulegen. Die Regionalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark. Gemäß 16 Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom i.v.m. 19 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz vom hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark auf ihrer 74. Sitzung am die folgenden Beschlüsse gefasst: BSV 16/2017 Den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2016 bestehend aus der Bestätigung des Vorsitzenden zur Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses, der Bilanz zum , der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, dem Prüfbericht zum Jahressabschluss 2016 vom Rechnungsprüfungsamt des Altmarkkreises Salzwedel (RPA (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof nicht zur Verfügung steht. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung), b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung), c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden. Seite 196

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